AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
DROHNENSHOP.AT — Drone Life Systems FlexCo
Die Teile A bis G gelten für Geschäfte mit Unternehmern (B2B). Für Verbraucher gilt der vorrangige Teil H — er betrifft ausschließlich den Drohnenführerschein im Kartenformat, Schulungen und digitale Lernunterlagen. Warenlieferungen nur innerhalb Österreichs. Software weltweit an Unternehmer.
Fassung 2026-08 · gültig ab 01.08.2026 · Version 3.1
Wichtige Hinweise vorab
Sind Sie Verbraucher? Dann gilt für Sie vorrangig Teil H. Er enthält Ihr 14-tägiges Rücktrittsrecht samt Widerrufsbelehrung, die gesetzliche Gewährleistung nach dem VGG und die Gerichtsstandsregel des § 14 KSchG. Punkt H.15 listet auf, welche Bestimmungen der Teile A bis G für Sie nicht gelten. An Verbraucher werden ausschließlich der Drohnenführerschein im Kartenformat, Schulungen und digitale Lernunterlagen abgegeben, und ausschließlich innerhalb Österreichs (Punkt H.1).
Sind Sie Unternehmer? Dann gelten für Sie die Teile A bis G. Teil H ist auf Sie nicht anwendbar. Die nachstehenden Hinweise betreffen ausschließlich Unternehmergeschäfte.
Bitte beachten Sie als Unternehmer besonders die folgenden Bestimmungen:
| Thema | Punkt |
|---|---|
| Kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht; freiwillige Rücknahme nur nach Zustimmung, mit Bearbeitungsentgelt | A.2.6, B.13 |
| Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB — Fristversäumnis führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, des Schadenersatzes wegen des Mangels selbst und des Rechts zur Irrtumsanfechtung | B.3 |
| Verkürzte Gewährleistungsfristen (zwölf Monate Neuware, sechs Monate Gebraucht-/Vorführware, Dienstleistungen und Software) | B.4.1, C.5.3, F.7.4 |
| Abbedingung der Beweislastumkehr des § 924 ABGB | B.4.2, F.7.4 |
| Beschränkung der Haftung, Haftungshöchstbeträge und Verfallsfrist | A.11 |
| Beschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts | A.7.7, A.7.8 |
| Verzicht auf Rückgriff nach § 12 PHG mit Überbindungspflicht | A.11.8 |
| Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung und Buchvermerkspflicht | A.8 |
| Wiederausfuhrverbot Russland und Belarus; bei Software zusätzlich vollständige Exportkontrolle | A.10, F.12 |
| Pflicht des Kunden zur Bekanntgabe der UID-Nummer und Zustimmung zur elektronischen Rechnung | A.6.4, A.6.5 |
| Gefahrübergang bei Versendung bereits mit Übergabe an den Frachtführer | B.1.4 |
| Besondere Pflichten und Kostenübernahme bei Rücksendung von Akkus (Gefahrgut) | B.9 |
| Übernahme der Entsorgungskosten für gewerbliche Elektrogeräte durch den Kunden | B.10.3 |
| Stornostaffeln bei Sonderbestellungen und Schulungen | B.13.8, D.2.2 |
| Deaktivierung der Softwarelizenz bei Zahlungsverzug | F.6.3 |
| Zustimmungsfiktion bei Änderung dieser AGB in Dauerschuldverhältnissen | A.16.3 |
| Gerichtsstandsvereinbarung, Rechtswahl, Ausschluss des UN-Kaufrechts | A.15 |
| Für Verbraucher: Rücktrittsrecht, Widerrufsbelehrung, Gewährleistung nach VGG, Storno von Schulungen, Übersicht der nicht anwendbaren Klauseln | Teil H, insbesondere H.5, H.7, H.15 |
Inhaltsübersicht
Teil A — Allgemeiner Teil (gilt für alle Verträge) A.1 Vertragspartner, Geltungsbereich, Liefergebiet · A.2 Ausschließlicher Vertrieb an Unternehmer · A.3 Abwehrklausel · A.4 Vertragsabschluss · A.5 Vertragstext, Sprache, E-Commerce · A.6 Preise, Steuern, Rechnung · A.7 Zahlung, Verzug, Aufrechnung · A.8 Eigentumsvorbehalt · A.9 Mitwirkungspflichten · A.10 Außenwirtschaft und Sanktionen · A.11 Haftung · A.12 Höhere Gewalt · A.13 Geheimhaltung · A.14 Datenschutz · A.15 Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand · A.16 Schlussbestimmungen
Teil B — Verkauf von Waren B.1 Lieferung, Versand, Gefahrübergang · B.2 Transportschäden · B.3 Untersuchung und Mängelrüge · B.4 Gewährleistung · B.5 Herstellergarantien, Ersatzteile · B.6 Produktregulatorische Stellung · B.7 Betreiberpflichten des Kunden · B.8 Agrardrohnen · B.9 Akkumulatoren · B.10 Altbatterien, Elektroaltgeräte, Verpackungen · B.11 Cybersicherheit und Updates · B.12 Daten vernetzter Produkte · B.13 Freiwillige Rücknahme, Storno · B.14 Reparatur- und Serviceaufträge · B.15 Miete, Leih-, Vorführ- und Testgeräte · B.16 Vorbestellungen, Inzahlungnahme, Gutscheine
Teil C — Dienstleistungen mit unbemannten Luftfahrzeugen C.1 Leistungsgegenstand · C.2 Mitwirkung · C.3 Pflanzenschutzmittel · C.4 Einsatzbedingungen, Abbruch · C.5 Abnahme, Gefahrtragung · C.6 Rechte an Aufnahmen · C.7 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte · C.8 Entgelt
Teil D — Schulungen, Trainings, Lernunterlagen D.1 Leistungsgegenstand · D.2 Anmeldung, Storno, Absage · D.3 Nachschulungszusage A2 · D.4 Rechte an Schulungsunterlagen · D.5 Praktische Flugübungen
Teil E — Antragsunterlagen und Bewilligungsverfahren E.1 Leistungsgegenstand, Erfolgsausschluss · E.2 Mitwirkung, Richtigkeit der Angaben · E.3 Behördenauflagen, Mehraufwand · E.4 Keine Rechtsberatung · E.5 Vertraulichkeit, Rechte · E.6 Haftung
Teil F — Software „flightlab reality” und „flightlab roof edition” F.1 Vertragsgegenstand, Drittkomponenten · F.2 Testversion · F.3 Nutzungsrechte · F.4 Weitergabe der Dauerlizenz · F.5 Zwingende Nutzerrechte · F.6 Aktivierung, Lizenzverwaltung · F.7 Beschaffenheit, Gewährleistung · F.8 Sicherheitsupdates, Unterstützungszeitraum · F.9 KI-Komponenten · F.10 Datensicherung · F.11 Datenschutz, Telemetrie · F.12 Exportkontrolle und Sanktionen weltweit · F.13 Vorbehalt zwingenden Datenrechts · F.14 Entgelt, Umsatzsteuer und Rechnung
Teil G — Wartungs-, Support- und Serviceverträge G.1 Gegenstand und Leistungsumfang · G.2 Laufzeit und Kündigung · G.3 Entgelt und Anpassung · G.4 Verzug · G.5 Beendigung und Bestand der Lizenz
Teil H — Sonderbestimmungen für Verbraucher (vorrangig gegenüber allen anderen Teilen) H.1 Anwendungsbereich · H.2 Vertragsabschluss, Vertragsbestätigung, E-Commerce · H.3 Preise und Zahlung · H.4 Lieferung und Gefahrübergang · H.5 Rücktrittsrecht, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular · H.6 Absage und Storno von Schulungen · H.7 Gewährleistung · H.8 Aktualisierung digitaler Leistungen · H.9 Zusage bei Nichtbestehen der A2-Prüfung · H.10 Drohnenführerschein im Kartenformat · H.11 Nutzung der Schulungsunterlagen · H.12 Haftung · H.13 Minderjährige · H.14 Streitbeilegung, Rechtswahl, Gerichtsstand · H.15 Übersicht der nicht anwendbaren Bestimmungen
Anhang 1 Anbieterkennzeichnung · Anhang 2 Hinweise zu Altbatterien und Elektroaltgeräten
TEIL A — ALLGEMEINER TEIL
Teil A gilt für sämtliche Verträge. Die Teile B bis G enthalten ergänzende und vorrangige Bestimmungen für die jeweilige Leistungsart. Für Verträge mit Verbrauchern geht Teil H vor; Punkt H.15 zählt die auf Verbraucher nicht anwendbaren Bestimmungen auf.
A.1 Vertragspartner, Geltungsbereich, Begriffe
A.1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen
Drone Life Systems FlexCo Unterfreundorf 17, 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich Sitz laut Firmenbuch: St. Marienkirchen an der Polsenz FN 624110i, Firmenbuchgericht Landesgericht Wels UID-Nr. ATU80636956 · GISA-Zahl 37719746 Telefon +43 676 6609868 · E-Mail shop@drohnenshop.at Web www.drohnenshop.at
(„Verkäufer”, „Auftragnehmer”, „Anbieter” oder „wir”) und dem jeweiligen Vertragspartner („Kunde”, „Auftraggeber”, „Lizenznehmer” oder „Sie”).
A.1.2 Liefer- und Leistungsgebiet. Waren, körperliche Leistungen und Dienstleistungen erbringt der Verkäufer ausschließlich innerhalb der Republik Österreich. Software nach Teil F wird weltweit an Unternehmer überlassen. An Verbraucher werden nur die in Punkt H.1.2 genannten Leistungen und nur innerhalb Österreichs abgegeben. Erfasst sind insbesondere Verträge über:
- den Verkauf von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS), Nutzlasten, Akkumulatoren, Energiespeichern, Ladegeräten, Ersatzteilen und Zubehör (Teil B);
- Dienstleistungen mit unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Ausbringung in der Landwirtschaft, Vermessung, Befliegung, Inspektion und Datenauswertung (Teil C);
- Schulungen, Trainings und Lernunterlagen (Teil D);
- die Erstellung von Antragsunterlagen und die Begleitung von Bewilligungsverfahren, insbesondere in der Betriebskategorie „speziell” nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (Teil E);
- die Überlassung der Software „flightlab reality” und „flightlab roof edition” (Teil F);
- Wartungs-, Support- und Serviceverträge (Teil G).
A.1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: (1) zwingendes Recht, bei Verbraucherverträgen insbesondere KSchG, FAGG und VGG, (2) Teil H bei Verträgen mit Verbrauchern, (3) individuelle Vereinbarungen der Parteien, (4) das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung, (5) die Teile B bis G dieser AGB, (6) Teil A dieser AGB, (7) dispositives Recht.
A.1.4 Es gilt jene Fassung dieser AGB, die im Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung bzw. der Auftragserteilung auf www.drohnenshop.at abrufbar war. Diese Fassung wird dem Kunden mit der Bestellbestätigung in speicherbarer Form übermittelt.
A.1.5 Begriffe. „Werktage” sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Verkäufers. „Textform” bedeutet eine auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene, lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden nennt; E-Mail genügt. „UAS” bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2019/945. „Bestellbestätigung” bezeichnet die Eingangsbestätigung nach Punkt A.4.3.
A.2 Adressatenkreis, Unternehmer- und Verbrauchergeschäfte
A.2.1 Der Verkäufer richtet sein Angebot grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts.
A.2.2 Ausnahme für Verbraucher. Abweichend davon gibt der Verkäufer die in Punkt H.1.2 abschließend genannten Leistungen — den Drohnenführerschein im Kartenformat, Präsenzschulungen und Kompetenztrainings sowie digitale Lernunterlagen und Online-Vorbereitungskurse — auch an Verbraucher ab, und zwar ausschließlich innerhalb Österreichs. Für diese Verträge gilt vorrangig Teil H. Dasselbe gilt für Gründungsgeschäfte nach § 1 Abs 3 KSchG, die den Verbrauchergeschäften gleichgestellt sind.
A.2.3 Alle übrigen Leistungen — insbesondere unbemannte Luftfahrzeuge, Nutzlasten, Akkumulatoren, Zubehör, Dienstleistungen nach Teil C, Bewilligungsleistungen nach Teil E, Software nach Teil F und Wartungsverträge nach Teil G — werden ausschließlich an Unternehmer abgegeben. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern kommt über diese Leistungen nicht zustande; entsprechende Bestellungen nimmt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer weist auf diese Beschränkung auf der jeweiligen Produktseite und im Bestellprozess hin.
A.2.4 Bei Bestellungen über Leistungen nach Punkt A.2.3 hat der Kunde im Bestellprozess anzugeben und aktiv zu bestätigen:
- seine gültige UID-Nummer oder — sofern keine UID besteht — seine Firmenbuchnummer bzw. GISA-Zahl;
- dass er den Vertrag als Unternehmer im Rahmen seines bereits aufgenommenen Geschäftsbetriebs abschließt und kein Gründungsgeschäft nach § 1 Abs 3 KSchG vorliegt;
- dass die Leistung überwiegend für Zwecke seines Unternehmens bezogen wird.
A.2.5 Der Verkäufer ist berechtigt, diese Angaben zu überprüfen (u.a. Bestätigungsverfahren Stufe 2 nach Art 28 UStG, Firmenbuch, GISA) und Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Unternehmereigenschaft. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.
A.2.6 Kein Rücktrittsrecht im Unternehmergeschäft. Bei Unternehmergeschäften bestehen die Rücktritts- und Informationsrechte des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) sowie die Bestimmungen des KSchG nicht. Es besteht kein 14-tägiges Rücktrittsrecht und kein sonstiges gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht. Zur freiwilligen Rücknahme siehe Punkt B.13. Für Verbraucher gilt Punkt H.5.
A.2.7 Macht der Kunde zu seiner Unternehmereigenschaft vorsätzlich unrichtige Angaben, haftet er dem Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für nachzuentrichtende Umsatzsteuer samt Zinsen und Nebenansprüchen. Zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzrechts bleiben unberührt; ein Ersatz von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme zwingender Verbraucherrechte wird nicht vereinbart.
A.3 Ausschließlichkeit dieser AGB (Abwehrklausel)
A.3.1 Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht gesondert widerspricht, auf sie Bezug nimmt oder in Kenntnis von ihnen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
A.3.2 Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB auch dann vor, wenn sie nicht in Textform getroffen wurden; die Textform dient in diesem Fall Beweiszwecken.
A.3.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde.
A.4 Vertragsabschluss
A.4.1 Die Darstellung von Waren und Leistungen im Online-Shop, in Katalogen, Preislisten oder Werbematerialien stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
A.4.2 Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen” gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.
A.4.3 Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar.
A.4.4 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Verkäufer
- eine gesonderte Auftragsbestätigung in Textform übermittelt, oder
- die Ware versendet bzw. mit der Leistungserbringung beginnt, oder
- bei Software: den Lizenzschlüssel bzw. den Downloadzugang bereitstellt.
A.4.5 Individuell erstellte Angebote des Verkäufers sind, sofern sie nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet sind, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum verbindlich. Als freibleibend bezeichnete Angebote begründen keine Bindung; der Vertrag kommt in diesem Fall nach Punkt A.4.4 zustande.
A.4.6 Preis- und Beschreibungsirrtümer. Der Verkäufer ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in Preisangaben, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen zu berichtigen. Ist der berichtigte Preis höher, wird der Kunde informiert; der Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn der Kunde dem berichtigten Preis in Textform zustimmt. Die Rechte des Verkäufers nach §§ 871 ff ABGB bleiben unberührt.
A.5 Vertragstext, Vertragssprache, E-Commerce-Bestimmungen
A.5.1 Der Vertragstext wird vom Verkäufer gespeichert. Der Kunde erhält die Bestelldaten und diese AGB mit der Bestellbestätigung in speicherbarer und druckbarer Form. Registrierte Kunden können ihre Bestellungen zusätzlich im Kundenkonto einsehen.
A.5.2 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
A.5.3 Bei Unternehmergeschäften vereinbaren die Parteien ausdrücklich die Abbedingung der §§ 9, 10 und 12 ECG; gegenüber Verbrauchern gelten diese Bestimmungen uneingeschränkt (Punkt H.2.4). Der Verkäufer stellt gleichwohl im Bestellprozess Korrekturmöglichkeiten und eine Zugangsbestätigung bereit. § 5 ECG (Informationspflichten) und § 11 ECG (Speicher- und Wiedergabemöglichkeit) bleiben unberührt.
A.5.4 Liefergebiet und Gleichbehandlung im Binnenmarkt. Der Verkäufer versendet Waren ausschließlich innerhalb Österreichs. Eine Lieferpflicht in andere Staaten besteht nicht. Der Verkäufer beachtet die Verordnung (EU) 2018/302 (Geoblocking-Verordnung): Kunden werden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsorts unterschiedlich behandelt; Kunden aus anderen Mitgliedstaaten können die Ware am Sitz des Verkäufers selbst oder durch ein von ihnen beauftragtes Transportunternehmen zu denselben Bedingungen abholen. Zahlungsmittel werden nicht nach dem Staat der Ausstellung oder dem Standort des Zahlungskontos beschränkt.
A.6 Preise, Steuern, Rechnung
A.6.1 Warenlieferungen innerhalb Österreichs. Die im Shop angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20 %. Entgelt (netto), Steuersatz und Steuerbetrag werden im Bestellvorgang und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Versand-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, nicht enthalten.
A.6.2 Software und Leistungen an Kunden außerhalb Österreichs. Preise für Softwarelizenzen sowie für Leistungen an Kunden mit Sitz außerhalb Österreichs verstehen sich als Nettopreise zuzüglich einer allfällig anfallenden Umsatzsteuer. Näheres regelt Punkt F.14.
A.6.3 Sofern der Verkäufer Beiträge nach der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterien) oder sonstige Entsorgungsbeiträge zu tragen hat, werden diese am Verkaufsort gesondert ausgewiesen, soweit dies gesetzlich vorgesehen bzw. zulässig ist.
A.6.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden. Der Kunde hat dem Verkäufer spätestens bei Bestellung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekanntzugeben und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach § 11 Abs 1 Z 3 lit b UStG bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben ist und dass ohne diese Angabe der Vorsteuerabzug des Kunden gefährdet ist. Unterlässt der Kunde die Bekanntgabe, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung der Bestellung bis zum Einlangen der Angabe zurückzustellen; Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
A.6.5 Elektronische Rechnung. Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen elektronisch ausgestellt und übermittelt werden, insbesondere als PDF-Datei per E-Mail oder zum Abruf im Kundenkonto (§ 11 Abs 2 UStG). Ein Anspruch auf Ausstellung einer Papierrechnung besteht nicht. Der Kunde hat die Rechnung nach den für ihn geltenden Vorschriften aufzubewahren.
A.6.6 Steuern und Abgaben im Ausland. Bei Leistungen an Kunden mit Sitz außerhalb Österreichs verstehen sich die Preise ohne im Empfängerstaat anfallende Steuern, Zölle, Abgaben und Gebühren; diese trägt der Kunde. Etwaige Quellensteuern berechtigen nicht zur Kürzung des vereinbarten Entgelts.
A.6.7 Bei Verträgen mit einer Leistungsfrist von mehr als vier Monaten ist der Verkäufer berechtigt, nachweisliche Erhöhungen von Einstandspreisen, Fracht-, Zoll- oder Energiekosten, die nach Vertragsabschluss eintreten und 5 % übersteigen, in dem Ausmaß weiterzugeben, in dem sie ihn tatsächlich treffen; die 5 % sind Auslöseschwelle, weitergegeben wird die gesamte nachgewiesene Erhöhung. In gleicher Weise gibt der Verkäufer nachweisliche Senkungen dieser Kosten weiter. Der Verkäufer weist die Änderung nach; der Kunde kann bei einer Erhöhung von mehr als 10 % binnen 14 Kalendertagen ab Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
A.7 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
A.7.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Kauf auf Rechnung setzt der Verkäufer eine positive Bonitätsprüfung voraus; ein Anspruch auf Rechnungskauf besteht nicht.
A.7.2 Bonitätsabhängige Beschränkungen der Zahlungsarten bleiben zulässig, soweit sie nicht an den Sitzstaat des Kunden anknüpfen.
A.7.3 Bei Bestellungen mit einem Nettowert über EUR 10.000,— sowie bei Sonderbestellungen ist der Verkäufer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % des Auftragswerts oder Vorkasse zu verlangen.
A.7.4 Verzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Hat der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten, beträgt der Zinssatz 4 % p.a. Weiters schuldet der Kunde die Pauschale von EUR 40,— für Betreibungskosten nach § 458 UGB sowie den Ersatz weiterer Betreibungskosten, soweit diese verhältnismäßig und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 1333 Abs 2 ABGB). Mahnspesen werden mit EUR 15,— für die zweite und EUR 25,— für jede weitere Mahnung verrechnet; dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
A.7.5 Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen nach qualifizierter Mahnung ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
A.7.6 Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar (insbesondere Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, erfolglose Exekution, negative Bonitätsauskunft), ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis dahin die Leistung zu verweigern.
A.7.7 Aufrechnung. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
A.7.8 Zurückbehaltung. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Leistungsverweigerungsrecht bei mangelhafter Leistung nach § 1052 ABGB bleibt unberührt; der zurückbehaltene Betrag muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen.
A.7.9 Zahlungen werden ungeachtet anderslautender Widmung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste offene Hauptforderung angerechnet.
A.8 Eigentumsvorbehalt
A.8.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises samt Zinsen und Kosten Eigentum des Verkäufers. Die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung.
A.8.2 Verbringung ins Ausland. Verbringt der Kunde Vorbehaltsware in einen anderen Staat, behält sich der Verkäufer das Eigentum in dem nach dem Recht des Belegenheitsstaats weitestmöglichen Umfang vor. Der Kunde hat den Verkäufer vorab zu informieren und an allen dort erforderlichen Maßnahmen — insbesondere Registrierungen, Datumsbeglaubigungen und Anzeigen — mitzuwirken.
A.8.3 Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
A.8.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung unverzüglich in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken (Buchvermerk unter Angabe des Datums der Zessionsvereinbarung) und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Drittschuldner selbst von der Abtretung zu verständigen.
A.8.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse widerrufen.
A.8.6 Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat den Verkäufer bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen, unverzüglich zu verständigen und alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; die Kosten einer erfolgreichen Intervention trägt der Kunde.
A.8.7 Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer und Wasser angemessen zu versichern und tritt Ansprüche gegen den Versicherer bereits jetzt in Höhe des offenen Kaufpreises an den Verkäufer ab. Die Punkte A.8.4 und A.8.5 (Buchvermerk, Verständigungsrecht, Einziehungsermächtigung) gelten für diese Abtretung sinngemäß.
A.8.8 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Verkäufer den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.
A.9 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
A.9.1 Der Kunde stellt alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Beistellungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
A.9.2 Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern vereinbarte Fristen und Termine entsprechend und begründen keinen Verzug des Verkäufers. Dem Verkäufer entstehender Mehraufwand ist nach den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten.
A.9.3 Der Kunde hat Änderungen von Firma, Rechtsform, Anschrift, UID-Nummer, wirtschaftlichem Eigentümer und Bankverbindung unverzüglich in Textform mitzuteilen.
A.10 Außenwirtschaft und Sanktionen
A.10.1 Warenlieferungen erfolgen ausschließlich innerhalb Österreichs. Für die Überlassung von Software gilt ergänzend und vorrangig Punkt F.12.
A.10.2 Die Erfüllung sämtlicher Verträge steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund österreichischer, unionsrechtlicher oder sonstiger anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen. Ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, beginnen Liefer- und Leistungsfristen erst mit deren Erteilung; wird sie versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, ist der Verkäufer ohne Schadenersatzpflicht zum Rücktritt berechtigt.
A.10.3 Der Kunde sichert zu, dass weder er noch seine wirtschaftlichen Eigentümer, Organe oder Endverwender auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union, der Republik Österreich oder der Vereinten Nationen geführt werden oder von einer gelisteten Person zu 50 % oder mehr gehalten oder kontrolliert werden.
A.10.4 Der Kunde verpflichtet sich, gelieferte Güter und Technologien weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus zu verkaufen, auszuführen, wiederauszuführen oder zur dortigen Verwendung bereitzustellen, und diese Verpflichtung seinen Abnehmern in der Vertriebskette zu überbinden. Ein Verstoß stellt einen wichtigen Grund dar, der den Verkäufer zur sofortigen Vertragsauflösung und zur Einstellung weiterer Lieferungen berechtigt.
A.10.5 Der Kunde hält den Verkäufer hinsichtlich aller Schäden, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus einer Verletzung dieses Punktes A.10 oder aus unrichtigen Angaben des Kunden resultieren.
A.11 Haftung
Dieser Abschnitt beschränkt die Haftung des Verkäufers. Bitte lesen Sie ihn sorgfältig.
A.11.1 Unbeschränkte Haftung. Der Verkäufer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und bei krass grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), unabhängig vom Verschuldensgrad,
- im Umfang einer ausdrücklich in Textform übernommenen Garantie oder Zusicherung,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung anordnet.
A.11.2 Grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach begrenzt (siehe A.11.5).
A.11.3 Leichte Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, und zwar begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
A.11.4 Ausgeschlossene Schadenskategorien. Vorbehaltlich A.11.1 ist die Haftung des Verkäufers für folgende Schäden ausgeschlossen: entgangener Gewinn, entgangene Einnahmen, Betriebsunterbrechungs- und Produktionsausfallschäden, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, Aus- und Einbaukosten, Vertragsstrafen gegenüber Dritten und Ansprüche Dritter, mittelbare Schäden und sonstige Folgeschäden einschließlich Mangelfolgeschäden. Für Datenverlust haftet der Verkäufer nach Maßgabe des Punktes A.11.9.
Die Ausschlüsse dieses Punktes betreffen ausschließlich Schadenersatzansprüche. Gewährleistungsansprüche, insbesondere der Anspruch auf Verbesserung auf Kosten des Verkäufers nach § 932 Abs 3 ABGB, bleiben unberührt.
A.11.5 Haftungshöchstbetrag. Die Haftung des Verkäufers ist — vorbehaltlich A.11.1 — je Schadensfall der Höhe nach begrenzt
- bei Warenlieferungen: mit dem Nettoauftragswert der betroffenen Lieferung, mindestens EUR 25.000,—;
- bei Dienstleistungen, Schulungen und Bewilligungsleistungen: mit dem für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettoentgelt, mindestens EUR 25.000,—;
- bei Software: mit dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffene Software gezahlten Nettoentgelt, mindestens EUR 10.000,—;
jedenfalls aber mit der Höhe der im Schadenszeitpunkt bestehenden Deckungssumme der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung des Verkäufers. Je Kalenderjahr ist die Haftung mit dem Zweifachen des jeweils nach lit a bis c maßgeblichen Betrags begrenzt. Der Verkäufer weist die Deckungssumme auf Verlangen nach.
A.11.6 Geltendmachung und Verfall. Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer sind — vorbehaltlich A.11.1 — bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger in Textform anzuzeigen und binnen weiterer zwölf Monate gerichtlich geltend zu machen, jedenfalls aber binnen drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis. In den Fällen des Punktes A.11.1 gelten die gesetzlichen Fristen.
A.11.7 Produkthaftung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach den zu seiner Ablöse ergehenden Vorschriften bleiben unberührt und werden durch diese AGB nicht beschränkt. Rein klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 Z 1 PHG der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nicht zu ersetzen ist, wenn ihn ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat.
A.11.8 Regressverzicht. Der Kunde verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer nach § 12 PHG bzw. nach den entsprechenden Nachfolgebestimmungen und verpflichtet sich, diesen Verzicht seinen Abnehmern in der Vertriebskette in wirksamer Weise zu überbinden. Kommt der Kunde dieser Überbindungspflicht nicht nach, hält er den Verkäufer insoweit schad- und klaglos.
A.11.9 Datensicherung. Der Kunde ist für die regelmäßige, dem Datenwert angemessene Sicherung seiner Daten verantwortlich, jedenfalls täglich sowie vollständig vor jeder Installation, Aktualisierung oder Konfigurationsänderung. Die Haftung des Verkäufers für Datenverlust ist auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
A.11.10 Mitverschulden, Erfüllungsgehilfen. § 1304 ABGB bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Verkäufers.
A.11.11 Vorrang zwingenden Rechts. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ihnen zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere Art 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) hinsichtlich datenbezogener Pflichten.
A.11.12 Betrieb von UAS. Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass er für den Betrieb der vom Kunden eingesetzten unbemannten Luftfahrzeuge keinerlei Verantwortung trägt. Halter- und Betreiberpflichten einschließlich der Gefährdungshaftung nach den §§ 146 ff LFG treffen ausschließlich den Kunden.
A.12 Höhere Gewalt
A.12.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Streiks und Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall von Telekommunikations- oder Zahlungsinfrastruktur, schwerwiegende Cyberangriffe sowie Störungen behördlicher Systeme, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat.
A.12.2 Der Verkäufer haftet nicht für die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten, sofern er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Er wird den Kunden unverzüglich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags berechtigt und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen; bei bloßer Verzögerung besteht kein Rücktrittsrecht.
A.12.3 Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
A.13 Geheimhaltung
A.13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere technische Daten, Preise, Kalkulationen, Betriebsabläufe, Kundendaten, Software, Quellcode und Dokumentation — geheim zu halten, ausschließlich für Vertragszwecke zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
A.13.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 26a ff UWG bleibt unberührt.
A.14 Datenschutz
A.14.1 Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO, des DSG und der gesonderten Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.drohnenshop.at.
A.14.2 Soweit der Verkäufer im Rahmen einer Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere bei Befliegungen im Kundenauftrag, Fernwartung, Cloud-Backup oder Support mit Zugriff auf Kundendaten), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO ab. Ohne abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende Leistung zu verweigern.
A.14.3 Bei Leistungen, die der Verkäufer zu eigenen Zwecken erbringt (insbesondere Lizenzverwaltung, Telemetrie, Betrugsprävention, Sanktionslistenscreening, Erfüllung eigener regulatorischer Pflichten), ist der Verkäufer eigenständig Verantwortlicher.
A.14.4 Übermittlungen in Drittstaaten erfolgen auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses nach Art 45 DSGVO, auf Grundlage geeigneter Garantien nach Art 46 DSGVO — insbesondere der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission — oder gestützt auf Art 49 DSGVO.
A.15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
A.15.1 Rechtswahl. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
A.15.2 UN-Kaufrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
A.15.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers in 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich.
A.15.4 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen — einschließlich Streitigkeiten über deren Zustandekommen, Gültigkeit und Beendigung — wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wels, Österreich, vereinbart. Der Verkäufer ist überdies berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
A.15.5 Zwingende gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt Punkt A.15.4 nicht; für sie gilt der Gerichtsstand nach § 14 KSchG (Punkt H.14.3).
A.16 Schlussbestimmungen
A.16.1 Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
A.16.2 Vollständigkeit. Der Vertrag samt diesen AGB gibt die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB.
A.16.3 Änderung dieser AGB. Für Kaufverträge und sonstige einmalige Leistungen gilt jeweils die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung dieser AGB; eine nachträgliche einseitige Änderung findet nicht statt. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartungs-, Support- und Serviceverträgen) ist der Verkäufer berechtigt, diese AGB anzupassen, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche, höchstgerichtliche, technische oder regulatorische Rahmenbedingungen oder zur Beseitigung nachträglich entstandener Äquivalenzstörungen erforderlich ist. Der Verkäufer teilt die Änderung samt Inhalt und dem Hinweis auf die Wirkung des Schweigens mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als genehmigt; im Fall des Widerspruchs ist der Kunde zur kostenlosen außerordentlichen Kündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt berechtigt. Hauptleistungspflichten und Entgelte können auf diesem Weg nicht geändert werden.
A.16.4 Abtretung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Verkäufers in Textform auf Dritte übertragen. Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen abzutreten sowie Subunternehmer einzusetzen.
A.16.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
A.16.6 Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang. Sämtliche Beschränkungen, Fristen und Ausschlüsse in diesen AGB gelten jeweils nur, soweit gesetzlich zulässig; im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
TEIL B — VERKAUF VON WAREN
B.1 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
B.1.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift innerhalb Österreichs; alternativ ist Abholung am Sitz des Verkäufers nach Vereinbarung möglich. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist; jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung und kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
B.1.2 Lieferfristen sind, sofern nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Zieltermine. Sie beginnen frühestens mit dem Zustandekommen des Vertrags, der Klärung aller technischen Fragen und dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung.
B.1.3 Gerät der Verkäufer in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist in Textform zu setzen; angemessen sind in der Regel zwei Wochen. Erst nach fruchtlosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach Punkt A.11.
B.1.4 Gefahrübergang. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder die sonst mit der Versendung betraute Person auf den Kunden über (§ 429 ABGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den von ihm beauftragten Frachtführer über, spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs nach Punkt B.1.5.
B.1.5 Annahmeverzug. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ab Eintritt des Annahmeverzugs kann der Verkäufer Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Nettowarenwerts je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwerts, verrechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
B.1.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Verpackungsart und Transportweg zu bestimmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sperrgut, Gefahrgut und Sendungen mit besonderem Sicherungsbedarf werden gesondert kalkuliert.
B.2 Transportschäden
B.2.1 Der Kunde hat die Sendung bei Ablieferung unverzüglich auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Fehlmengen zu prüfen.
B.2.2 Äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer schriftlich vorzubehalten und dem Verkäufer binnen drei Werktagen in Textform unter Beifügung einer Fotodokumentation und des Schadensprotokolls anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind dem Frachtführer unverzüglich nach Entdeckung, längstens binnen sieben Tagen ab Ablieferung, schriftlich anzuzeigen (§§ 429 ff UGB; bei grenzüberschreitender Beförderung Art 30 Abs 1 CMR, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden) und dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
B.2.3 Der Kunde hat Verpackung und Ware bis zur Freigabe durch den Verkäufer oder den Transportversicherer unverändert aufzubewahren.
B.2.4 Verletzt der Kunde diese Obliegenheiten und geht dem Verkäufer dadurch ein Anspruch gegen den Frachtführer oder den Transportversicherer verloren, hat der Kunde dem Verkäufer den daraus entstehenden Ausfall zu ersetzen.
B.2.5 Der Verkäufer tritt dem Kunden auf dessen Verlangen seine Ansprüche gegen den Frachtführer und den Transportversicherer erfüllungshalber ab.
B.2.6 Für Transportschäden und Fehlmengen gehen die Fristen dieses Punktes B.2 den Fristen des Punktes B.3 vor.
B.3 Untersuchung und Mängelrüge (§ 377 UGB)
Wichtig: Die Versäumung der Rügefrist führt nach § 377 Abs 2 UGB zum Verlust der Ansprüche aus Gewährleistung, aus Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus Irrtum wegen Mangelhaftigkeit der Sache.
B.3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung umfasst insbesondere Vollständigkeit, Typen- und Seriennummern, äußeren Zustand sowie eine Funktionsprüfung im zumutbaren Umfang.
B.3.2 Offene Mängel sind dem Verkäufer binnen sieben Werktagen ab Ablieferung in Textform anzuzeigen.
B.3.3 Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens binnen fünf Werktagen ab Entdeckung, in Textform anzuzeigen, jedenfalls aber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.
B.3.4 Die Mängelanzeige hat eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels, die Seriennummer, das Kaufdatum und, soweit möglich, eine Fotodokumentation sowie bei Software oder Firmware die Schritte zur Reproduktion des Fehlers zu enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 377 Abs 4 UGB).
B.3.5 Auf die Versäumung der Rügefrist beruft sich der Verkäufer nicht, soweit er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder verursacht hat (§ 377 Abs 5 UGB).
B.4 Gewährleistung
B.4.1 Frist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwölf Monate ab Ablieferung (Verkürzung nach § 933 Abs 4 ABGB). Die Gewährleistungsrechte verjähren drei Monate nach Ablauf dieser Frist (§ 933 Abs 3 ABGB); die Geltendmachung durch Einrede nach § 933 Abs 3 letzter Satz ABGB bleibt unberührt. Für gebrauchte Ware, Vorführgeräte und B-Ware wird die Gewährleistung — soweit gesondert und drucktechnisch hervorgehoben im Angebot ausgewiesen — auf sechs Monate verkürzt oder ausgeschlossen; auf ausdrücklich zugesagte Eigenschaften und arglistig verschwiegene Mängel erstreckt sich ein solcher Ausschluss nicht.
B.4.2 Beweislast. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB wird abbedungen. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
B.4.3 Beschaffenheit. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist ausschließlich die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Produktbeschreibung des Herstellers bzw. des Verkäufers sowie eine allenfalls ausdrücklich in Textform getroffene Beschaffenheitsvereinbarung. Angaben in Werbematerialien, Demonstrationen, Testberichten Dritter und Herstellerangaben zu Reichweite, Flugdauer, Genauigkeit oder Nutzlast sind Richtwerte, die unter definierten Laborbedingungen ermittelt wurden; Abweichungen im praktischen Einsatz stellen für sich keinen Mangel dar.
B.4.4 Vorrang von Verbesserung und Austausch. Der Verkäufer erfüllt seine Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Der Kunde hat dem Verkäufer mindestens zwei Verbesserungsversuche und eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, soweit dies unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Erfordernisse zumutbar ist. Erst wenn Verbesserung und Austausch unmöglich, für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, verweigert oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, stehen dem Kunden Preisminderung und — bei nicht geringfügigem Mangel — Wandlung zu.
B.4.5 Abwicklung. Der Kunde hat die beanstandete Ware nach vorheriger Abstimmung und Erteilung einer RMA-Nummer fachgerecht verpackt an die vom Verkäufer benannte Adresse zu senden. Erweist sich die Rüge als berechtigt, trägt der Verkäufer die Kosten der Verbesserung einschließlich der Transportkosten. Erweist sich die Rüge als unberechtigt, kann der Verkäufer den Aufwand für Prüfung und Rücktransport nach den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnen, sofern der Kunde die Unberechtigtheit erkennen musste.
B.4.6 Ausschlüsse. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf
- unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, Flugunfälle, Kollisionen, Absturz, Wasser- oder Feuchtigkeitseintritt, Überlastung oder Betrieb außerhalb der vom Hersteller spezifizierten Einsatzgrenzen (u.a. Windgeschwindigkeit, Temperatur, Höhe, Nutzlast);
- Nichtbeachtung der Hersteller-, Betriebs- und Wartungsanweisungen oder unterlassene vorgeschriebene Wartung;
- Eingriffe, Reparaturen, Umbauten oder Modifikationen durch den Kunden oder durch nicht autorisierte Dritte;
- das Aufspielen nicht vom Hersteller freigegebener Firmware, das Umgehen von Geofencing-, Höhen- oder Leistungsbeschränkungen sowie sonstige Manipulationen an Sicherheitsfunktionen;
- die Verwendung nicht freigegebenen Zubehörs, insbesondere nicht originaler Akkumulatoren, Ladegeräte, Propeller oder Nutzlasten;
- unterlassene Installation vom Hersteller oder Verkäufer bereitgestellter Sicherheitsupdates, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist (siehe Punkt B.11);
- natürlichen Verschleiß, insbesondere von Propellern, Motoren, Lagern, Dichtungen, Sprühdüsen, Pumpen, Filtern und Kabeln;
- die betriebsbedingte Kapazitätsabnahme von Akkumulatoren; sie gilt nicht als Mangel, soweit sie sich im Rahmen der Herstellerspezifikation hält, mangels abweichender Herstellerangabe bis zu einer Abnahme auf 80 % der Nennkapazität innerhalb der ersten 200 Ladezyklen oder innerhalb von zwölf Monaten. Eine stärkere Abnahme innerhalb dieser Grenzen ist ein Mangel;
- Umwelteinflüsse, höhere Gewalt, Über- oder Unterspannung sowie Störungen der Funk-, GNSS- oder Mobilfunkverbindung.
B.4.7 Regress in der Vertriebskette. Verkauft der Kunde die Ware weiter, ist ein Regressanspruch nach § 933b ABGB gegen den Verkäufer auf die Dauer von 24 Monaten ab Ablieferung an den Kunden begrenzt. Der Kunde hat den Regressanspruch binnen zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht in Textform anzuzeigen; die gesetzliche Geltendmachungsfrist des § 933b Abs 2 ABGB bleibt davon unberührt.
B.5 Herstellergarantien und Serviceprogramme
B.5.1 Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers können Herstellergarantien bestehen (etwa von DJI oder CZI). Herstellergarantien und Serviceprogramme wie DJI Care Refresh sind eigenständige Zusagen bzw. Verträge des jeweiligen Herstellers oder Anbieters und begründen keine Verpflichtung des Verkäufers.
B.5.2 Ansprüche aus solchen Garantien und Programmen sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter nach dessen Bedingungen geltend zu machen. Der Verkäufer ist weder Garant noch Erfüllungsgehilfe des Herstellers und übernimmt keine Gewähr für Bestand, Inhalt, Durchsetzbarkeit oder Abwicklung solcher Garantien. Der Verkäufer leitet lediglich die Bestellung des Kunden an den jeweiligen Anbieter weiter bzw. stellt den Aktivierungscode zur Verfügung. Eine Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung im Sinne der Gewerbeordnung wird nicht erbracht.
B.5.3 Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt.
B.5.4 Übernimmt der Verkäufer im Einzelfall die Abwicklung von Garantie- oder Kulanzfällen gegenüber dem Hersteller, erfolgt dies freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Begründung einer betrieblichen Übung.
B.5.5 Ersatzteile. Eine bestimmte Verfügbarkeitsdauer von Ersatzteilen wird nicht zugesagt. Maßgeblich sind die Angaben des jeweiligen Herstellers, die der Verkäufer auf Anfrage weitergibt.
B.6 Produktregulatorische Stellung, Modifikationen, Konformität
B.6.1 Rolle des Verkäufers. Bei Fremdprodukten (insbesondere DJI, CZI) ist der Verkäufer Händler im Sinne des Art 9 der Verordnung (EU) 2019/945 bzw. — bei Direktimport aus Drittstaaten — Einführer im Sinne des Art 8 dieser Verordnung. Bei Erzeugnissen, die der Verkäufer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist er Hersteller im Sinne des Art 6.
B.6.2 Sprachfassung. Herstelleranweisungen und das Informationsblatt der EASA werden in deutscher Sprache mitgeliefert. Benötigt der Kunde eine weitere Sprachfassung, ist dies bei Bestellung anzugeben; ein Anspruch darauf besteht nicht.
B.6.3 Modifikationen durch den Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Veränderungen an einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis — insbesondere der Anbau nicht freigegebener Nutzlasten, der Austausch von Antriebs-, Antennen- oder Energiekomponenten, das Aufspielen fremder Firmware sowie Umrüstungen und Retrofits — die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/945 beeinträchtigen können. In diesem Fall gilt der Kunde nach Art 10 dieser Verordnung sowie nach Art 21 der Verordnung (EU) 2024/2847 als Hersteller mit sämtlichen daraus folgenden Pflichten.
B.6.4 Der Kunde hält den Verkäufer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, behördlicher Maßnahmen, Geldbußen und Verwaltungsstrafen schad- und klaglos, die auf von ihm oder in seinem Auftrag vorgenommene Modifikationen zurückzuführen sind.
B.6.5 Mitwirkung bei Rückrufen und Meldungen. Der Kunde wird den Verkäufer unverzüglich über Unfälle mit Personenschaden sowie über sicherheitsrelevante Vorkommnisse im Zusammenhang mit gelieferten Produkten informieren und bei Korrekturmaßnahmen, Rückrufen und Sicherheitswarnungen im zumutbaren Umfang mitwirken. Er führt zu diesem Zweck ein Verzeichnis der Seriennummern der eingesetzten Geräte.
B.6.6 Der Verkäufer stellt Konformitätserklärungen, Klassenkennzeichnungen und technische Unterlagen im gesetzlich vorgesehenen Umfang zur Verfügung.
B.7 Betreiberpflichten des Kunden (Hinweise)
Die folgenden Hinweise dienen der Information. Der Verkäufer übernimmt keine Beratungs- oder Prüfpflicht hinsichtlich der Zulässigkeit des vom Kunden beabsichtigten Betriebs.
B.7.1 Der Erwerb eines UAS begründet keine Berechtigung zu dessen Betrieb. Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften obliegt ausschließlich dem Kunden als UAS-Betreiber.
B.7.2 Der Kunde ist insbesondere selbst verantwortlich für
- die Registrierung als UAS-Betreiber nach Art 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, in Österreich bei der Austro Control GmbH (dronespace.at), sowie das Anbringen der Betreiber-Registrierungsnummer und deren Hinterlegung im System zur Fernidentifizierung;
- den Nachweis der erforderlichen Fernpilotenkompetenz (Online-Nachweis A1/A3, A2-Kompetenznachweis, STS-Zeugnis oder gleichwertige Nachweise);
- den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Luftfahrthaftpflichtversicherung nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 in Verbindung mit den §§ 151 und 164 LFG; für unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 500 kg beträgt die Mindestversicherungssumme nach Art 7 Abs 1 dieser Verordnung 0,75 Mio. Sonderziehungsrechte je Unfall. Die Polizzennummer ist Voraussetzung der Betreiberregistrierung;
- die Einhaltung der jeweiligen Betriebskategorie (offen, speziell, zulassungspflichtig), einschließlich der Einholung einer Betriebsbewilligung bzw. der Abgabe einer Erklärung nach einem Standardszenario, wo dies erforderlich ist;
- die Beachtung geografischer UAS-Gebiete, Luftraumbeschränkungen, NOTAM und behördlicher Auflagen;
- das gesetzliche Mindestalter und die Qualifikation des eingesetzten Personals.
B.7.3 Der Verkäufer sagt nicht zu, dass ein bestimmtes Gerät für einen vom Kunden beabsichtigten Einsatz — insbesondere Flüge außerhalb der Sichtverbindung, Nachtflug, Flüge über Menschenansammlungen, Lastentransport oder Ausbringung von Stoffen — zulässig oder genehmigungsfähig ist. Auskünfte hierzu erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
B.7.4 Der Kunde hält den Verkäufer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter und behördlicher Sanktionen schad- und klaglos, die auf eine Verletzung der Betreiberpflichten zurückzuführen sind.
B.8 Agrardrohnen und Ausbringungssysteme
B.8.1 Der Verkauf einer Agrardrohne oder eines Sprüh-, Streu- oder sonstigen Ausbringungssystems begründet keinerlei Berechtigung zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen aus der Luft.
B.8.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft nach Art 9 der Richtlinie 2009/128/EG grundsätzlich verboten ist und nur aufgrund einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zulässig sein kann. Die maßgeblichen Vorschriften sind in Österreich landesrechtlich geregelt und in den übrigen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet.
B.8.3 Der Kunde sichert zu, vor jedem Einsatz eigenverantwortlich
- die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Anzeigen einzuholen bzw. zu erstatten,
- die erforderlichen Sachkundenachweise vorzuhalten,
- sicherzustellen, dass das eingesetzte Mittel für die Ausbringung mittels unbemannter Luftfahrzeuge zugelassen ist, und
- die luftfahrtrechtliche Betriebsbewilligung für die Betriebskategorie „speziell” zu besitzen.
B.8.4 Der Verkäufer sichert nicht zu, dass ein Gerät für den Einsatz eines bestimmten Pflanzenschutzmittels, für eine bestimmte Kultur oder für eine bestimmte Bewirtschaftungsform geeignet oder zugelassen ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 922 ABGB kommt insoweit nicht zustande.
B.8.5 Der Kunde hält den Verkäufer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, behördlicher Sanktionen und Aufwendungen schad- und klaglos, die aus einer Ausbringung ohne die erforderlichen Berechtigungen oder aus einer nicht zulassungskonformen Anwendung resultieren.
B.9 Akkumulatoren und Energiespeicher — Transport, Lagerung, Rücksendung
Lithium-Akkumulatoren sind Gefahrgut der Klasse 9 (UN 3480 / UN 3481). Die folgenden Bestimmungen dienen der Sicherheit und sind zwingend einzuhalten.
B.9.1 Der Kunde hat Akkumulatoren und Energiespeicher entsprechend den Hersteller- und Sicherheitshinweisen zu lagern, zu laden, zu transportieren und zu verwenden, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben zu Ladezustand, Temperaturbereich, Brandschutz und Kurzschlusssicherung.
B.9.2 Rücksendungen von Akkumulatoren jeder Art bedürfen der vorherigen Freigabe des Verkäufers in Textform (RMA). Ohne RMA angelieferte Sendungen werden nicht angenommen.
B.9.3 Vor jeder Rücksendung hat der Kunde in Textform anzugeben, ob der Akkumulator beschädigt, aufgebläht, tiefentladen, überhitzt, in einen Absturz oder Wassereintritt involviert oder sonst defekt ist. Der Kunde sichert die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angabe zu.
B.9.4 Beschädigte oder defekte Akkumulatoren dürfen nicht auf dem üblichen Versandweg zurückgesandt werden. Sie sind ausschließlich nach der Sondervorschrift 376 ADR in zugelassener Verpackung (P 908/LP 904 bzw. P 911/LP 906) durch einen fachkundigen Versender zu befördern; eine Beförderung auf dem Luftweg ist unzulässig. Die Kosten trägt der Kunde.
B.9.5 Bei der Rücksendung ist der Kunde Versender im Sinne des Abschnitts 1.4.2.1 ADR und trägt die daraus folgenden Pflichten, insbesondere zu Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung, Beförderungspapier und Unterweisung des eigenen Personals nach Abschnitt 1.3 ADR.
B.9.6 Der Kunde hält den Verkäufer hinsichtlich aller Schäden, Aufwendungen, Verwaltungsstrafen und Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus einer unsachgemäßen Rücksendung resultieren, ausdrücklich einschließlich Brand-, Lösch-, Räumungs-, Entsorgungs- und Betriebsunterbrechungskosten sowie Versicherungsselbstbehalten.
B.9.7 Der Verkäufer ist berechtigt, unsachgemäß rückgesandte Akkumulatoren auf Kosten des Kunden fachgerecht zu entsorgen oder zurückzubefördern sowie die Annahme zu verweigern. Für Handling, Quarantänelagerung und Entsorgung wird ein pauschalierter Aufwandersatz von EUR 150,— je Vorgang verrechnet; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
B.10 Altbatterien, Elektroaltgeräte, Verpackungen
B.10.1 Altbatterien. Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Restmüll entsorgt werden. Der Kunde ist gesetzlich zur Rückgabe verpflichtet. Der Verkäufer nimmt Altbatterien der von ihm angebotenen Arten unentgeltlich zurück; die Rückgabe ist vorab mit dem Verkäufer abzustimmen (siehe B.9). Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne weist auf die Pflicht zur getrennten Sammlung hin. Beschädigte Akkumulatoren sind besonders zu sichern und dürfen nicht in Sammelbehälter für Gerätebatterien eingebracht werden.
B.10.2 Elektro- und Elektronikaltgeräte. Elektro- und Elektronikgeräte sind einer getrennten Sammlung zuzuführen. Für Geräte, die als Geräte für private Haushalte im Sinne des § 3 Z 7 EAG-VO gelten (einschließlich der dort genannten Dual-Use-Geräte), stehen die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten offen; eine gesonderte Verrechnung von Behandlungskosten erfolgt insoweit nicht.
B.10.3 Gewerbliche Elektro- und Elektronikgeräte.
Für Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke im Sinne des § 3 Z 9 EAG-VO — insbesondere Agrardrohnen der DJI-Agras-Serie, vergleichbare Ausbringungssysteme sowie Schwerlast-Nutzlasten — wird gemäß § 10 Abs 3 EAG-VO vereinbart, dass die Kosten der Sammlung und Behandlung dieser Altgeräte vom Kunden als Nutzer getragen werden. Der Verkäufer nimmt diese Geräte nach Maßgabe des § 10 Abs 2 EAG-VO zurück; die dabei anfallenden Sammel- und Behandlungskosten stellt er dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Veräußert der Kunde solche Geräte weiter, hat er diese Kostentragungsvereinbarung dem Erwerber wirksam zu überbinden. Die Verantwortung des Verkäufers für die ordnungsgemäße Behandlung nach § 11 EAG-VO bleibt unberührt.
B.10.4 Verpackungen. Die Verpackungen der Lieferungen des Verkäufers sind in Österreich bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem lizenziert. Die rechtsverbindliche Erklärung nach § 8 Abs 2 bzw. die Information nach § 10 Abs 2 der Verpackungsverordnung 2014 unter Angabe von System, Zeitraum, Tarifkategorie und Beteiligungsausmaß wird dem Kunden auf der Rechnung oder dem Lieferschein erteilt. Verbringt der Kunde die Ware in einen anderen Staat und stellt er sie dort erstmals bereit, treffen ihn die dort geltenden Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
B.11 Cybersicherheit, Updates, Schwachstellen
B.11.1 Der Kunde ist verpflichtet, vom Hersteller oder Verkäufer bereitgestellte Sicherheitsupdates und Firmware-Aktualisierungen zeitnah zu installieren. Unterlässt er dies, entfallen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, soweit der Schaden oder Mangel bei ordnungsgemäßer Installation nicht eingetreten wäre.
B.11.2 Der Kunde wird den Verkäufer unverzüglich informieren, sobald ihm eine Schwachstelle oder ein Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit einem gelieferten Produkt oder einer gelieferten Software bekannt wird. Meldungen sind an security@drohnenshop.at zu richten.
B.11.3 Das Aufspielen nicht freigegebener Firmware sowie das Umgehen von Sicherheits-, Geofencing- oder Leistungsbeschränkungen ist untersagt. Ein Verstoß führt zum Entfall von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen, soweit der Mangel oder Schaden auf den Verstoß zurückzuführen ist, und kann den Kunden nach Art 21 der Verordnung (EU) 2024/2847 in die Stellung des Herstellers rücken. Auswirkungen auf Herstellergarantien richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
B.11.4 Der Unterstützungszeitraum für Produkte mit digitalen Elementen richtet sich nach den Angaben des jeweiligen Herstellers. Für Software des Verkäufers gilt Punkt F.8.
B.12 Daten vernetzter Produkte
B.12.1 Unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Systeme sind vernetzte Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act). Die Informationen nach Art 3 Abs 2 und 3 dieser Verordnung — insbesondere über Art, Format und Umfang der vom jeweiligen Produkt erzeugten Daten, über die Art ihrer Erzeugung, über den Zugang des Nutzers zu diesen Daten sowie über die Stellung des Dateninhabers — werden dem Kunden vor Vertragsabschluss im jeweiligen Produktdatenblatt bzw. auf der Produktseite zur Verfügung gestellt.
B.12.2 Soweit der Verkäufer nicht selbst Dateninhaber ist, beschränkt sich seine Verpflichtung auf die Weitergabe der ihm vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen.
B.12.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB gelten nicht, soweit ihnen Art 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 entgegensteht.
B.13 Freiwillige Rücknahme, Stornierung, Sonderbestellungen
B.13.1 Kein Anspruch auf Rücknahme. Dieser Punkt B.13 gilt nur für Unternehmergeschäfte; Verbraucher haben das Rücktrittsrecht nach Punkt H.5. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr besteht kein gesetzliches Rücktritts-, Widerrufs- oder Rückgaberecht. Eine Rücknahme erfolgt ausschließlich aus Kulanz und setzt die vorherige Zustimmung des Verkäufers in Textform (RMA) voraus. Die Rücknahme kommt durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zustande; ein Gestaltungsrecht des Kunden besteht nicht.
B.13.2 Ein Antrag auf Rücknahme ist binnen 14 Kalendertagen ab Ablieferung in Textform zu stellen.
B.13.3 Voraussetzungen. Die Ware muss vollständig, ungeflogen, frei von Gebrauchsspuren, in unbeschädigter Originalverpackung und mit sämtlichem Originalzubehör und der vollständigen Dokumentation vorliegen. Ob die Verpackung geöffnet und das Gerät aktiviert wurde, ist für die Zulässigkeit der Rücknahme unerheblich; dies wirkt sich nach Punkt B.13.4 auf die Höhe des Bearbeitungsentgelts aus.
B.13.4 Bearbeitungsentgelt. Für die freiwillig übernommene Rücknahmeleistung wird ein Entgelt vereinbart, das Prüfung, Reinigung, Wiederverpackung, Wiedereinlagerung und die eingetretene Wertminderung abgilt:
| Zustand der Ware | Bearbeitungsentgelt |
|---|---|
| originalverpackt, ungeöffnet, nicht aktiviert | 10 % des Kaufpreises |
| geöffnet, vollständig, ungeflogen, nicht aktiviert | 20 % des Kaufpreises |
| aktiviert, auf ein Herstellerkonto oder eine Seriennummer registriert | 30 % des Kaufpreises |
| geflogen, mit Gebrauchsspuren oder modifizierter Firmware | Rücknahme ausgeschlossen |
B.13.5 Von der Rücknahme ausgeschlossen sind jedenfalls: Akkumulatoren und Energiespeicher, aktivierte Software, Lizenzschlüssel und Freischaltcodes, digitale Lernunterlagen und sonstige digitale Inhalte, eingelöste Servicecodes, geöffnete Datenträger, Waren mit entferntem Siegel oder entfernter Seriennummer sowie Geräte, die bereits auf den Kunden als UAS-Betreiber registriert wurden.
B.13.6 Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden in fachgerechter Verpackung. Erfüllt die zurückgesandte Ware die Voraussetzungen nach B.13.3 nicht, wird sie nach Wahl des Kunden auf dessen Kosten zurückgesandt oder zum tatsächlich erzielbaren Wiederverkaufswert gutgeschrieben.
B.13.7 Sonderbestellungen. Nicht lagergeführte Artikel, kundenspezifische Konfigurationen, individuell zusammengestellte Bundles und Payload-Kombinationen, Sonderlackierungen und Beschriftungen sowie individualisierte Software- und Lizenzpakete sind von der freiwilligen Rücknahme vollständig ausgeschlossen. Solche Bestellungen sind ab Auftragsbestätigung verbindlich.
B.13.8 Stimmt der Verkäufer bei Sonderbestellungen ausnahmsweise einer Stornierung zu, hat der Kunde den tatsächlich entstandenen Aufwand sowie den entgangenen Gewinn unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs zu ersetzen (§ 921 ABGB; bei werkvertraglichen Leistungsanteilen § 1168 Abs 1 ABGB). Als widerlegliche Orientierungswerte gelten: bis zur Bestellung beim Lieferanten 10 %, danach bis zur Anlieferung 30 %, nach Anlieferung 50 % des Nettoauftragswerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
B.13.9 Die freiwillige Rücknahme berührt Gewährleistungsrechte nicht und begründet keine betriebliche Übung.
B.14 Reparatur- und Serviceaufträge außerhalb der Gewährleistung
B.14.1 Reparatur-, Wartungs-, Kalibrier- und Prüfaufträge außerhalb der Gewährleistung sind Werkverträge. Der Umfang ergibt sich aus dem Auftrag bzw. dem Kostenvoranschlag.
B.14.2 Kostenvoranschlag. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für die Richtigkeit erstellt (§ 1170a Abs 1 ABGB), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeigt sich während der Arbeiten, dass eine Überschreitung um mehr als 15 % unvermeidlich ist, verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und holt dessen Zustimmung in Textform ein. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann ein Entgelt verrechnet werden, das bei Auftragserteilung angerechnet wird.
B.14.3 Fehlersuche. Lässt sich ein vom Auftraggeber gemeldeter Fehler nicht feststellen oder liegt kein Mangel vor, kann der Auftragnehmer den Prüf- und Diagnoseaufwand nach der jeweils gültigen Stundensatzliste verrechnen, sofern er den Auftraggeber vorab darauf hingewiesen hat.
B.14.4 Daten auf dem Gerät. Der Auftraggeber hat vor Übergabe alle auf dem Gerät, dem Controller oder den Speichermedien befindlichen Daten, insbesondere Flugprotokolle sowie Bild- und Sensordaten, zu sichern und personenbezogene Daten nach Möglichkeit zu entfernen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Zuge der Reparatur eine Rücksetzung auf Werkseinstellungen oder ein Firmware-Update vorzunehmen. Für Datenverlust gilt Punkt A.11.9.
B.14.5 Zurückbehaltung und Verwertung. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht am Gerät zu. Holt der Auftraggeber das Gerät trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen in Textform nicht ab, kann der Auftragnehmer ab dem 60. Tag nach Fertigstellungsmitteilung ein angemessenes Lagerentgelt verrechnen und das Gerät nach den gesetzlichen Bestimmungen verwerten.
B.14.6 Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
B.14.7 Die Gewährleistungsfrist für Reparaturleistungen beträgt sechs Monate ab Abnahme und erstreckt sich ausschließlich auf die erbrachte Leistung und die dabei eingebauten Teile.
B.15 Miete, Leih-, Vorführ- und Testgeräte
B.15.1 Werden Geräte mietweise, leihweise, als Vorführgerät oder zu Testzwecken überlassen, gelten die nachstehenden Bestimmungen ergänzend.
B.15.2 Betreiberstellung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die Dauer der Überlassung UAS-Betreiber im Sinne des Art 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Ihn treffen sämtliche Betreiberpflichten nach Punkt B.7, insbesondere Registrierung, Fernpilotenkompetenz, Versicherung und Einhaltung der Betriebskategorie. Der Kunde weist dies vor Übergabe nach. Fehlt der Nachweis, wird das Gerät nicht übergeben.
B.15.3 Führt der Verkäufer das Gerät im Rahmen einer Vorführung selbst und unter eigener Verantwortung, bleibt er UAS-Betreiber; der Kunde darf die Steuerung in diesem Fall nur nach ausdrücklicher Freigabe und unter Aufsicht übernehmen.
B.15.4 Zustand und Rückgabe. Zustand, Zubehörumfang, Betriebsstunden und Akkuzyklen werden bei Übergabe und Rückgabe protokolliert. Das Gerät ist gereinigt, vollständig und im übergebenen Zustand zurückzugeben. Normale Abnutzung ist abgegolten.
B.15.5 Kaution und Haftung. Der Verkäufer kann eine angemessene Kaution verlangen. Der Kunde haftet für Beschädigung, Verlust und Zerstörung des überlassenen Geräts; bei unentgeltlicher Überlassung haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Leistungen einer Versicherung werden angerechnet.
B.15.6 Verbote. Untersagt sind die Weitergabe an Dritte, Umbauten, das Aufspielen fremder Firmware, das Umgehen von Sicherheits-, Geofencing- oder Höhenbeschränkungen sowie der Einsatz außerhalb der vereinbarten Nutzungsart.
B.15.7 Bei entgeltlicher Vermietung ist das Entgelt auch für Zeiträume geschuldet, in denen das Gerät wegen vom Kunden zu vertretender Umstände nicht genutzt werden kann. Verspätete Rückgabe berechtigt zur Verrechnung des vereinbarten Tagessatzes für jeden angefangenen Tag.
B.16 Vorbestellungen, Inzahlungnahme, Gutscheine
B.16.1 Vorbestellungen. Bei Produkten, die im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht verfügbar sind, gilt ein angegebener Liefertermin als bloße Prognose des Herstellers. Ist das Produkt nicht binnen sechs Monaten ab Auftragsbestätigung verfügbar, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; geleistete Anzahlungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ändert der Hersteller vor Auslieferung Preis oder Spezifikation wesentlich, informiert der Verkäufer den Kunden; der Vertrag kommt in diesem Fall nur bei Zustimmung des Kunden in Textform zustande.
B.16.2 Inzahlungnahme. Nimmt der Verkäufer ein Gerät des Kunden in Zahlung, sichert der Kunde zu, uneingeschränkt verfügungsberechtigt und das Gerät frei von Rechten Dritter zu sein. Der Kunde hat vor Übergabe alle Daten zu löschen, das Gerät von seinem Herstellerkonto zu entkoppeln und sich, soweit erforderlich, als UAS-Betreiber für dieses Gerät abzumelden. Ein genannter Ankaufswert steht unter dem Vorbehalt der Eingangsprüfung; weicht der tatsächliche Zustand von den Angaben des Kunden ab, unterbreitet der Verkäufer ein angepasstes Angebot oder gibt das Gerät auf Kosten des Kunden zurück.
B.16.3 Gutscheine. Gutscheine sind übertragbar, auf Teilbeträge anrechenbar und je Bestellung nur einmal einlösbar. Eine Barablöse und eine Verzinsung sind ausgeschlossen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Gutscheine drei Jahre ab Ausstellung einlösbar. Für den Verlust eines Gutscheincodes haftet der Verkäufer nicht.
TEIL C — DIENSTLEISTUNGEN MIT UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN
Teil C gilt für Ausbringungsdienstleistungen in der Landwirtschaft, Befliegungen, Vermessungen, Inspektionen, Luftaufnahmen und die Auswertung der dabei gewonnenen Daten.
C.1 Leistungsgegenstand
C.1.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Maßgeblich sind insbesondere die vereinbarte Fläche, die Aufwandmenge je Hektar, das Datenprodukt und die vereinbarte Genauigkeit.
C.1.2 Nicht geschuldet sind insbesondere:
- die biologische Wirkung eines ausgebrachten Mittels, ein bestimmter Bekämpfungs- oder Düngeerfolg sowie Ertragsergebnisse;
- das Auffinden bestimmter Schadensbilder, Mängel oder Auffälligkeiten bei Inspektionsflügen;
- die Erteilung behördlicher Bewilligungen;
- die Eignung der Ergebnisse für einen vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bekanntgegebenen Verwendungszweck.
C.1.3 Termine sind unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Die Leistung wird innerhalb des vereinbarten Zeitfensters erbracht. Ein Fixgeschäft liegt nicht vor.
C.1.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen.
C.2 Mitwirkung des Auftraggebers
C.2.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Leistungsbeginn bereitzustellen bzw. sicherzustellen:
- die exakte Abgrenzung der Einsatzfläche (Feldstücknummern, GPS-Daten, Shape- oder KML-Dateien) sowie Angaben zu Kulturart, Bewuchs und Hindernissen;
- Angaben zu angrenzenden Nutzungen und Schutzgütern, insbesondere Gewässern, Bienenständen, Biodiversitätsflächen, Bio-Flächen, Wohnbebauung, Verkehrswegen, Freileitungen und Seilbahnen;
- den Zugang zum Einsatzort samt geeigneter Start- und Landefläche sowie, soweit erforderlich, Strom- und Wasseranschluss;
- die Berechtigung als Eigentümer oder Bewirtschafter bzw. die Zustimmung des Verfügungsberechtigten;
- einen erreichbaren Ansprechpartner während des Einsatzes.
C.2.2 Der Auftraggeber sichert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben zu. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen; er weist auf erkennbare Unrichtigkeiten hin (§ 1168a ABGB).
C.2.3 Unterbleibt die Ausführung aus Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, bleibt der Entgeltanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs bestehen (§ 1168 Abs 1 ABGB). Bei Absage weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden die Anfahrtspauschale sowie 30 % des vereinbarten Entgelts als pauschalierter Entgeltanspruch verrechnet, jeweils unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Betrags vorbehalten.
C.3 Ausbringung von Pflanzenschutz- und sonstigen Mitteln
C.3.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass für die zu behandelnden Flächen eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels unbemannter Luftfahrzeuge vorliegt, und stellt dem Auftragnehmer vor Leistungsbeginn eine Kopie zur Verfügung. Er erstattet die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen fristgerecht.
C.3.2 Ohne diesen Nachweis wird die Leistung nicht erbracht. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers richtet sich in diesem Fall nach Punkt C.2.3; jedenfalls geschuldet bleiben die Anfahrtspauschale und die Vergütung der Wartezeit.
C.3.3 Auswahl und Beistellung des Mittels obliegen dem Auftraggeber. Er sichert zu, dass das Mittel für die Ausbringung mittels unbemannter Luftfahrzeuge und für die konkrete Kultur zugelassen ist und dass die Anwendungsbestimmungen einschließlich Abstandsauflagen eingehalten werden können. Der Auftragnehmer schuldet die technische Ausbringung, nicht die Auswahl, Dosierung, Zulassungskonformität oder Wirksamkeit des Mittels.
C.3.4 Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Ungeeignetheit der Angaben oder des beigestellten Mittels hin. Besteht der Auftraggeber auf der Ausführung, trägt er die Folgen.
C.3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, den Einsatz zu verschieben oder abzubrechen, wenn Windgeschwindigkeit, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Inversionswetterlage oder sonstige Bedingungen außerhalb der behördlichen Auflagen oder der Anwendungsbestimmungen liegen. Ein Verzug tritt dadurch nicht ein.
C.3.6 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter und behördlicher Sanktionen schad- und klaglos, die aus fehlenden oder mangelhaften Genehmigungen, unrichtigen Flächen- oder Abstandsangaben oder aus der Beistellung eines nicht zugelassenen Mittels resultieren.
C.4 Einsatzbedingungen, Abbruch, Wartezeit
C.4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz zu verschieben, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn Witterungsbedingungen, Luftraumsperren, NOTAM, Beschränkungen nach der Luftverkehrsregeln-Verordnung, Auflagen der Austro Control GmbH, GNSS- oder Funkstörungen, Drohnenabwehrmaßnahmen, Aufenthalt unbeteiligter Personen im Einsatzbereich oder sonstige Umstände außerhalb seines Einflussbereichs einen sicheren oder rechtskonformen Betrieb nicht zulassen.
C.4.2 Ein Verzug des Auftragnehmers tritt dadurch nicht ein; Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung sind — vorbehaltlich A.11.1 — ausgeschlossen.
C.4.3 Bereits erbrachte Teilleistungen und die Anfahrt sind zu vergüten. Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen, im Angebot ausgewiesenen Stundensatzliste je angefangener Stunde und eingesetzter Person verrechnet.
C.5 Abnahme, Gefahrtragung
C.5.1 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen zehn Werktagen nach Fertigstellung bzw. Übergabe der Daten wesentliche Mängel in Textform rügt. Teilabnahmen sind zulässig.
Unabhängig davon hat der Auftraggeber die Leistung und die übergebenen Daten unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel binnen sieben Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich, längstens binnen fünf Werktagen ab Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht. § 1168a ABGB sowie Ansprüche wegen arglistig oder grob fahrlässig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
C.5.2 Die Gefahr geht mit der Abnahme bzw. mit der Übergabe der Daten auf den Auftraggeber über. Die Gefahr für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Anlagen und Flächen verbleibt bei diesem.
C.5.3 Die Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen beträgt sechs Monate ab Abnahme. Punkt B.4.4 (Vorrang von Verbesserung) gilt sinngemäß.
C.6 Rechte an Aufnahmen, Auswertungen und Modellen
C.6.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen, Auswertungen, Punktwolken und Modellen eine nicht ausschließliche (einfache) Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG ein, räumlich und zeitlich unbeschränkt, übertragbar und unterlizenzierbar, für die im Angebot bezeichneten Zwecke, einschließlich der Bearbeitung und der Weitergabe an Planer, Sachverständige, Versicherer und Behörden.
C.6.2 Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des vereinbarten Entgelts.
C.6.3 Die Einräumung eines ausschließlichen Werknutzungsrechts sowie die Übertragung von Leistungsschutzrechten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.
C.6.4 Referenznutzung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte und um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Auszüge der Ergebnisse zu Referenz-, Schulungs- und Werbezwecken zu verwenden. Der Auftraggeber kann dem jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Personenbezogene Daten, Gesichter und Kennzeichen werden vor jeder Referenznutzung unkenntlich gemacht.
C.6.5 Rohdaten werden vom Auftragnehmer nach Ablauf von 90 Tagen ab Abnahme gelöscht, sofern nicht eine längere Aufbewahrung vereinbart oder gesetzlich geboten ist. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.
C.6.6 Soweit der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter ist, gehen die Weisungen des Auftraggebers und die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags den Punkten C.6.4 und C.6.5 vor. Die Referenznutzung nach Punkt C.6.4 setzt eine vorherige Anonymisierung voraus und ist im Auftragsverarbeitungsvertrag abzubilden. Rechte des Nutzers nach den Art 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/2854 bleiben unberührt.
C.7 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bildaufnahmen
C.7.1 Erfolgt die Befliegung im Auftrag des Auftraggebers und werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Auftraggeber Verantwortlicher und der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO ab.
C.7.2 Der Auftraggeber sichert zu und gewährleistet, dass er
- Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der zu befliegenden bzw. aufzunehmenden Liegenschaften ist oder über die erforderlichen Zustimmungen verfügt;
- alle datenschutzrechtlich erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Bildaufnahme geschaffen und die betroffenen Personen nach Art 13 und 14 DSGVO informiert hat;
- erforderlichenfalls die Zustimmung des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eingeholt hat, sofern Arbeitnehmer erfasst werden können;
- Anrainer und sonstige Betroffene, soweit erforderlich, informiert hat;
- den Auftragnehmer vorab über alle besonders schutzwürdigen Bereiche informiert hat.
C.7.3 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, Geldbußen und behördlicher Maßnahmen, die aus der Verletzung dieser Zusicherungen resultieren, vollständig schad- und klaglos, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.
C.7.4 Der Auftragnehmer trifft eigene technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere die Planung der Flugrouten zur Vermeidung fremder Grundstücke, die Deaktivierung der Aufzeichnung außerhalb des Zielgebiets und die Unkenntlichmachung von Personen und Kennzeichen, soweit dies mit dem Auftragszweck vereinbar ist.
C.8 Entgelt
C.8.1 Die Abrechnung erfolgt nach den im Angebot genannten Einheiten (insbesondere je Hektar, je Flugstunde, je Objekt) zuzüglich Anfahrt, Wartezeit, Materialkosten und Umsatzsteuer.
C.8.2 Bei Flächenabrechnung ist die tatsächlich behandelte bzw. beflogene Fläche maßgeblich. Weicht sie um mehr als 10 % von der beauftragten Fläche ab, erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlichen Fläche; eine vereinbarte Mindestfläche bleibt geschuldet.
TEIL D — SCHULUNGEN, TRAININGS UND LERNUNTERLAGEN
Hinweis für Verbraucher: Teil D gilt für Verbraucher nur eingeschränkt. Vorrangig sind die Punkte H.5 (Rücktrittsrecht), H.6 (Storno), H.9 (Zusage bei Nichtbestehen) und H.11 (Nutzungsrechte). Punkt H.15 zählt die nicht anwendbaren Bestimmungen auf.
D.1 Leistungsgegenstand und Stellung des Anbieters
D.1.1 Gegenstand sind Schulungen, Trainings, Einschulungen und die Überlassung von Lernunterlagen in gedruckter oder digitaler Form.
D.1.2 Der Anbieter ist keine anerkannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und keine Prüfungsorganisation. Die Prüfung zum A2-Kompetenznachweis wird ausschließlich von der Austro Control GmbH abgenommen; der Kompetenznachweis wird ausschließlich von dieser ausgestellt. Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die Vorbereitung auf diese Prüfung bzw. die Vermittlung praktischer Fertigkeiten.
D.1.3 Die Anmeldung zur behördlichen Prüfung, die Entrichtung allfälliger Gebühren sowie das Erbringen der behördlich geforderten Nachweise obliegen dem Teilnehmer.
D.1.4 Ein Prüfungserfolg wird nicht geschuldet und nicht zugesagt (siehe auch Punkt D.3.5).
D.2 Anmeldung, Storno, Absage
D.2.1 Die Anmeldung erfolgt in Textform und ist mit der Auftragsbestätigung des Anbieters verbindlich. Das Entgelt ist vor Kursbeginn fällig. Vertragspartner des Anbieters ist der Auftraggeber; „Teilnehmer” ist die vom Auftraggeber namhaft gemachte natürliche Person. Ansprüche aus diesem Teil D stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu.
D.2.2 Storno durch den Auftraggeber. Bei Stornierung wird ein pauschaliertes Ausfallsentgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und einer anderweitigen Belegung des Platzes wie folgt verrechnet:
| Zeitpunkt der Stornierung | Ausfallsentgelt |
|---|---|
| bis 30 Kalendertage vor Kursbeginn | 0 % |
| 29 bis 15 Kalendertage vor Kursbeginn | 30 % |
| 14 bis 8 Kalendertage vor Kursbeginn | 50 % |
| 7 bis 0 Kalendertage vor Kursbeginn oder Nichterscheinen | 100 % |
D.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit kostenfrei einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
D.2.4 Absage durch den Anbieter. Der Kurs findet ab einer im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl statt. Der Anbieter ist berechtigt, den Kurs bis spätestens zehn Kalendertage vor Kursbeginn wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Eine Absage ist auch bei kurzfristigem Ausfall des Trainers, Krankheit, behördlichen Beschränkungen oder höherer Gewalt zulässig. In diesen Fällen wird das bereits entrichtete Entgelt vollständig rückerstattet oder nach Wahl des Auftraggebers auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs- und Ausfallskosten, sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
D.2.5 Praktische Trainingseinheiten mit unbemannten Luftfahrzeugen können aus Witterungs-, Luftraum- oder Sicherheitsgründen verschoben werden; Punkt C.4 gilt sinngemäß.
D.3 Nachschulungszusage für den A2-Kompetenznachweis
D.3.1 Zusagender ist Drone Life Systems FlexCo, Unterfreundorf 17, 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich, shop@drohnenshop.at. Die nachstehende Zusage ist eine freiwillige vertragliche Nebenleistung und keine Einstandspflicht für den Prüfungserfolg.
D.3.2 Inhalt der Zusage. Besteht ein Teilnehmer die Prüfung zum A2-Kompetenznachweis bei der Austro Control GmbH nach Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Lernunterlagen bzw. nach Absolvierung des Vorbereitungskurses nicht, so erbringt der Anbieter nach seiner Wahl eine der folgenden Leistungen:
- einmalige kostenfreie erneute Bereitstellung der Lernunterlagen bzw. einmalige kostenfreie Wiederholung des Vorbereitungskurses, oder
- Rückerstattung des für die Lernunterlagen bzw. den Kurs bezahlten Nettoentgelts.
Der Anbieter teilt seine Wahl binnen 14 Kalendertagen nach vollständiger Vorlage der Nachweise nach Punkt D.3.3 in Textform mit.
D.3.3 Voraussetzungen. Die Zusage setzt kumulativ voraus:
- vollständige Bearbeitung sämtlicher Module bzw. vollständige Kursteilnahme, nachzuweisen durch den Lernfortschritt bzw. die Teilnahmebestätigung;
- tatsächlicher Antritt zur Prüfung bei der Austro Control GmbH innerhalb von drei Monaten ab Kauf bzw. Kursende;
- Vorlage eines behördlichen Belegs über den Prüfungsantritt und das Nichtbestehen;
- Geltendmachung in Textform binnen 30 Kalendertagen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
D.3.4 Umfang und Ausschlüsse. Die Zusage umfasst ausschließlich die in D.3.2 genannten Leistungen. Nicht umfasst sind insbesondere Prüfungsgebühren und sonstige Gebühren Dritter, Reise-, Aufenthalts-, Ausfalls- und Verdienstentgangskosten sowie sonstige Folgekosten. Die Zusage kann je Teilnehmer einmal in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen ist sie bei Nichtantreten, bei Täuschungsversuch sowie bei nachträglicher wesentlicher Änderung des Prüfungsstoffs. Die Lernunterlagen bereiten auf die Prüfung der Austro Control GmbH nach österreichischem Prüfungsstoff vor; die Zusage setzt daher den Antritt zu dieser Prüfung voraus. Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten stehen dieselben Leistungen zu denselben Bedingungen offen.
D.3.5 Klarstellung. Es wird kein Prüfungserfolg zugesagt. Eine Einstandspflicht für den Erfolg im Sinne des § 880a ABGB wird nicht übernommen. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt unberührt.
D.4 Rechte an Schulungsunterlagen
D.4.1 Sämtliche Schulungsunterlagen, Präsentationen, Videos, Übungsaufgaben und Prüfungssimulationen sind urheberrechtlich geschützt. Der Teilnehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen internen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers.
D.4.2 Vervielfältigung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung, Verwendung für eigene oder fremde Schulungen sowie Weiterverkauf sind untersagt. Digitale Unterlagen werden personalisiert bereitgestellt; die Weitergabe von Zugangsdaten ist untersagt.
D.4.3 Bei schuldhaftem Verstoß gegen D.4.2 ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe des zweifachen Kurs- bzw. Unterlagenpreises je Verstoß zu leisten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleiben unberührt.
D.4.4 Bild- und Tonaufnahmen während der Schulung durch Teilnehmer sind nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.
D.4.5 Die Inhalte werden nach bestem Wissen erstellt und geben den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung wieder. Änderungen der Rechtslage, der behördlichen Prüfungsanforderungen oder der Herstellerdokumentation nach Bereitstellung begründen keinen Mangel.
D.5 Praktische Flugübungen
D.5.1 Bei praktischen Trainingseinheiten mit vom Anbieter beigestellten unbemannten Luftfahrzeugen ist der Anbieter UAS-Betreiber im Sinne des Art 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die Flugübungen erfolgen unter Aufsicht eines verantwortlichen Fernpiloten des Anbieters, dessen Anweisungen verbindlich sind.
D.5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Teilnehmer die für die jeweilige Übung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere das Mindestalter und allfällige vorausgesetzte Kompetenznachweise. Der Anbieter ist berechtigt, Teilnehmer bei fehlenden Voraussetzungen, erkennbarer Beeinträchtigung oder wiederholter Missachtung von Sicherheitsanweisungen von der Übung auszuschließen; das Entgelt bleibt in diesem Fall geschuldet.
D.5.3 Für Schäden am beigestellten Schulungsgerät haftet der Auftraggeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers, der Höhe nach begrenzt mit dem Zeitwert des Geräts, höchstens jedoch mit EUR 5.000,— je Schadensfall.
D.5.4 Setzt der Teilnehmer ein eigenes Gerät ein, ist der Auftraggeber UAS-Betreiber; Punkt B.7 gilt sinngemäß. Der Nachweis von Registrierung und Luftfahrthaftpflichtversicherung ist vor Beginn der Übung vorzulegen.
D.5.5 Punkt C.4 (Einsatzbedingungen, Abbruch) gilt sinngemäß.
TEIL E — ANTRAGSUNTERLAGEN UND BEGLEITUNG VON BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Hinweis: Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach diesem Teil E auf Grundlage der in Anhang 1 ausgewiesenen Gewerbeberechtigung. Die Erstellung der Unterlagen und eine allfällige Vertretung erfolgen ausschließlich im sachlichen Umfang dieser Berechtigung.
E.1 Leistungsgegenstand und Erfolgsausschluss
E.1.1 Gegenstand ist die Erstellung eines einreichfähigen Unterlagensatzes für Bewilligungsverfahren in der Betriebskategorie „speziell” nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere Risikobewertung nach der jeweils von der Behörde geforderten SORA-Methodik, Betriebshandbuch, Compliance Matrix und ergänzende Nachweise, sowie — soweit gesondert vereinbart — die Begleitung des Verfahrens.
E.1.2 Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige, dem Stand der Technik und den einschlägigen Vorgaben entsprechende Erstellung der Antragsunterlagen sowie deren Begleitung im Verfahren. Nicht geschuldet ist die Erteilung der Betriebsbewilligung oder ein sonstiger bestimmter Verfahrensausgang. Die Entscheidung liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Austro Control GmbH bzw. der sonst zuständigen Behörde.
E.1.3 Ein Ausbleiben, eine zeitliche Verzögerung oder eine inhaltliche Einschränkung der Bewilligung berührt den Entgeltanspruch des Auftragnehmers nicht.
E.1.4 Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer sind unverbindliche Erfahrungswerte. Der Auftragnehmer hat auf die Bearbeitungsdauer der Behörde keinen Einfluss.
E.2 Mitwirkung und Richtigkeit der Angaben
E.2.1 Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere technische Daten des UAS, Betriebsverfahren, Personal- und Qualifikationsnachweise, Versicherungsnachweise, Einsatzgebiete, Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen sowie Angaben zur Organisation. Er benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner und beantwortet Rückfragen binnen fünf Werktagen.
E.2.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gelieferten Angaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Er weist auf erkennbare Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten hin (§ 1168a ABGB). Für Nachteile aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nicht; der Auftraggeber hält ihn insoweit schad- und klaglos.
E.2.3 Der Auftraggeber bleibt in jedem Fall selbst für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Behörde eingereichten Unterlagen sowie für die Einhaltung der bewilligten Betriebsbedingungen verantwortlich.
E.3 Behördenauflagen, Verbesserung, Mehraufwand
E.3.1 Verlangt die Behörde Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche Nachweise, gilt:
- Beruhen sie auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehler, erfolgt die Verbesserung kostenfrei.
- Beruhen sie auf geänderten oder erstmals konkretisierten Anforderungen der Behörde, geänderter Rechtslage, geänderter Methodik, geändertem Betriebskonzept des Auftraggebers oder auf dessen Angaben, werden sie nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet.
E.3.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Beginn zusätzlicher Arbeiten über den voraussichtlichen Mehraufwand.
E.3.3 Wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts nach Auftragserteilung gelten als Zusatzauftrag.
E.4 Keine Rechtsberatung, Vertretung
E.4.1 Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich technische und organisatorische Leistungen im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung. Er erbringt keine Rechtsberatung und keine Leistungen, die Rechtsanwälten, Notaren, Ziviltechnikern, Wirtschaftstreuhändern oder anderen Berufsträgern vorbehalten sind. Für die Beurteilung von Rechtsfragen hat der Auftraggeber einen befugten Berufsträger beizuziehen.
E.4.2 Eine Vertretung des Auftraggebers im Verwaltungsverfahren erfolgt nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung, im Rahmen einer schriftlichen Vollmacht nach § 10 AVG und nur, soweit sie von der Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers gedeckt ist.
E.4.3 Die Einreichung bei der Behörde erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch den Auftraggeber selbst. Gebühren, Abgaben und behördliche Kosten trägt der Auftraggeber.
E.5 Vertraulichkeit und Rechte an den Unterlagen
E.5.1 Der Auftraggeber erhält an den erstellten Unterlagen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen Betrieb und für das Bewilligungsverfahren. Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung.
E.5.2 Die vom Auftragnehmer verwendeten Vorlagen, Musterbetriebshandbücher, Berechnungsmodelle und Methodikbausteine verbleiben in dessen Eigentum; eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zur Erstellung von Unterlagen für Dritte ist untersagt.
E.6 Haftung für Beratungs- und Erstellungsleistungen
E.6.1 Ergänzend zu Punkt A.11 gilt: Der Ersatz von Kosten behördlicher Verfahren, von Verzögerungsschäden aufgrund der Verfahrensdauer sowie von Schäden aus der Nichterteilung einer Bewilligung ist — vorbehaltlich A.11.1 — ausgeschlossen.
E.6.2 Für die Geltendmachung und den Verfall von Ansprüchen gilt Punkt A.11.6.
TEIL F — SOFTWARE „flightlab reality” UND „flightlab roof edition”
F.1 Vertragsgegenstand und Rechtsnatur
F.1.1 Gegenstand ist die Überlassung der Standardsoftware „flightlab reality” bzw. „flightlab roof edition” („Software”) zum Download sowie die Einräumung der in Punkt F.3 beschriebenen Nutzungsrechte.
F.1.2 Die Software wird als Dauerlizenz gegen einmaliges Entgelt überlassen. Der Vertrag ist insoweit ein Kaufvertrag über eine unkörperliche Sache. Optional angebotene Wartungs-, Update- oder Supportverträge sind Dauerschuldverhältnisse und werden gesondert vereinbart.
F.1.3 Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software zum Download sowie die Übermittlung der Lizenzinformationen. Ein Datenträgerversand erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
F.1.4 Anpassungs-, Integrations-, Schulungs- und Einrichtungsleistungen sind nicht Vertragsgegenstand, sofern sie nicht gesondert beauftragt werden.
F.1.5 Komponenten Dritter und Open Source. Die Software kann Komponenten Dritter einschließlich quelloffener Komponenten enthalten. Für diese gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen, die der Anbieter mit der Software bereitstellt. Soweit diese Bedingungen eine Gewährleistung oder Haftung des jeweiligen Rechteinhabers ausschließen, übernimmt der Anbieter für die betroffene Komponente keine über diese AGB hinausgehende Einstandspflicht. Vom Lizenznehmer beigestellte Fremdsoftware ist nicht Vertragsgegenstand.
F.2 Kostenlose Testversion
F.2.1 Der Anbieter stellt eine Testversion unentgeltlich und ausschließlich zu Evaluierungszwecken für die jeweils angegebene Dauer bereit. Die Testversion ist nicht für den Produktiveinsatz bestimmt und kann im Funktionsumfang eingeschränkt sein.
F.2.2 Die Testversion endet automatisch mit Ablauf des Testzeitraums. Eine automatische Umwandlung in eine kostenpflichtige Lizenz oder ein Abonnement findet nicht statt. Der Erwerb einer Lizenz erfordert eine gesonderte Bestellung des Kunden.
F.2.3 Für die Testversion wird keine Gewährleistung übernommen. Der Anbieter haftet für Schäden aus deren Nutzung nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden sowie für wissentlich verschwiegene Mängel (§ 945 ABGB).
F.2.4 Ergebnisse der Testversion dürfen nicht als Grundlage für sicherheits-, bewilligungs-, bau- oder abrechnungsrelevante Entscheidungen verwendet werden.
F.2.5 Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung der Testversion jederzeit einzustellen und den Zugang zu deaktivieren.
F.3 Nutzungsrechte
F.3.1 Mit vollständiger Bezahlung erwirbt der Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht, die Software im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
F.3.2 Lizenzmetrik. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung bestimmt sich nach der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Metrik:
- Named-User-Lizenz: Nutzung durch eine namentlich benannte natürliche Person. Eine Übertragung auf eine andere Person ist bei dauerhaftem Ausscheiden oder dauerhafter Änderung des Aufgabenbereichs zulässig und dem Anbieter anzuzeigen; eine wechselnde Nutzung durch mehrere Personen ist unzulässig.
- Arbeitsplatzlizenz (Device): Installation und Nutzung auf einem bestimmten Endgerät.
- Netzwerk-/Concurrent-Lizenz: gleichzeitige Nutzung durch die vereinbarte Anzahl von Nutzern.
F.3.3 Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Lizenznehmers ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
F.3.4 Untersagt sind ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere: die Vermietung, das Leasing, das Hosting für Dritte, die Nutzung im Rahmen eines Rechenzentrums- oder Bürodienstleistungsbetriebs zugunsten Dritter sowie die Unterlizenzierung.
F.3.5 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des Lizenzentgelts. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet.
F.3.6 Urheberrechtsvermerke, Marken und Lizenzhinweise dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
F.4 Weitergabe der Dauerlizenz
F.4.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine erworbene Dauerlizenz dauerhaft an einen Dritten weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass
- der Lizenznehmer sämtliche eigenen Kopien der Software vollständig und dauerhaft unbrauchbar macht und die Nutzung einstellt;
- die Lizenz einheitlich und ungeteilt weitergegeben wird; eine Aufspaltung von Mehrplatz- oder Volumenlizenzen ist unzulässig;
- der Erwerber die Geltung dieser Lizenzbedingungen anerkennt;
- der Lizenznehmer die Weitergabe dem Anbieter unverzüglich unter Angabe des Erwerbers und der Lizenzdaten in Textform anzeigt und die vollständige Löschung seiner Kopien in Textform bestätigt. Die Anzeige- und Bestätigungspflicht ist Nebenpflicht; ihre Verletzung berührt die Wirksamkeit der Übertragung nicht, verpflichtet den Lizenznehmer aber zum Ersatz des daraus entstehenden Aufwands.
F.4.2 Der Anbieter unterstützt die Übertragung durch Umschreibung der Lizenz. Für den administrativen Aufwand kann ein angemessenes Entgelt verrechnet werden.
F.4.3 Zeitlich befristete Lizenzen, Test- und Evaluierungslizenzen sowie Lizenzen aus Sonderkonditionsprogrammen sind nicht übertragbar.
F.5 Zwingende Nutzerrechte, Reverse Engineering
F.5.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie herzustellen, soweit dies für die Benutzung der Software notwendig ist (§ 40d Abs 3 Z 1 UrhG). Vervielfältigungen und Bearbeitungen, die für die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind, bleiben unberührt (§ 40d Abs 2 UrhG). Ebenso bleibt das Recht unberührt, das Funktionieren der Software zu beobachten, zu untersuchen und zu testen (§ 40d Abs 3 Z 2 UrhG).
F.5.2 Im Übrigen sind Rückübersetzung, Dekompilierung, Disassemblierung und sonstige Formen des Reverse Engineering untersagt, soweit dem nicht § 40d Abs 3, § 40e UrhG oder sonstige zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
F.5.3 Vor einer Dekompilierung nach § 40e UrhG wird der Lizenznehmer den Anbieter in Textform auffordern, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen bereitzustellen. Der Anbieter wird binnen 20 Werktagen antworten.
F.6 Aktivierung, Lizenzverwaltung, Fortbestand
F.6.1 Die Software kann eine Aktivierung, eine Lizenzprüfung oder eine periodische Online-Validierung erfordern. Der Lizenznehmer wird die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitstellen.
F.6.2 Fortbestand der Nutzbarkeit. Der Anbieter stellt dem Lizenznehmer bereits mit der Lizenzauslieferung, spätestens auf Anforderung, unentgeltlich einen dauerhaft gültigen Offline-Lizenzschlüssel oder eine funktional gleichwertige Version ohne Aktivierungserfordernis zur Verfügung. Beabsichtigt der Anbieter, den Betrieb des Lizenzservers oder des Aktivierungsdienstes einzustellen, kündigt er dies mindestens drei Monate im Voraus in Textform an. Die erworbene Dauerlizenz bleibt in ihrem Bestand unberührt.
F.6.3 Sperre bei Zahlungsverzug. Der Anbieter ist berechtigt, die Lizenz zu deaktivieren, wenn der Lizenznehmer mit einer unbestrittenen, fälligen Forderung aus diesem Lizenz-, Wartungs- oder Supportvertrag in Verzug ist, ihm eine qualifizierte Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen in Textform zugegangen ist, diese Frist fruchtlos verstrichen ist und die Sperre gesondert angekündigt wurde. Bei bestrittener Forderung besteht kein Sperrrecht. Nach vollständiger Zahlung wird die Lizenz unverzüglich reaktiviert.
F.6.4 Lizenzüberprüfung. Der Anbieter kann die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs überprüfen. Er wird die Überprüfung mit einer Frist von mindestens zehn Werktagen ankündigen, während der üblichen Geschäftszeiten und höchstens einmal jährlich durchführen — außer bei konkretem Verdacht einer Unterlizenzierung — und dabei die Geheimhaltungsinteressen und die datenschutzrechtlichen Pflichten des Lizenznehmers wahren. Die Überprüfung erfolgt vorrangig durch Selbstauskunft des Lizenznehmers oder durch ein bereitgestelltes Auslesewerkzeug. Ein unmittelbarer Systemzugriff des Anbieters findet nicht statt. Die Kosten trägt der Anbieter, es sei denn, es wird eine Unterlizenzierung von mehr als 5 % festgestellt.
F.7 Systemvoraussetzungen, Beschaffenheit, Gewährleistung
F.7.1 Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Produktbeschreibung und Dokumentation einschließlich der darin genannten Systemvoraussetzungen. Öffentliche Äußerungen, Werbung, Demonstrationen und Roadmaps begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
F.7.2 Die Parteien sind sich einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei zu erstellen. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit für den vertraglich vereinbarten Zweck mehr als geringfügig beeinträchtigt und der Fehler reproduzierbar oder auf andere Weise nachweisbar ist.
F.7.3 Kein Mangel liegt vor bei Fehlern, die auf einer Abweichung von den angegebenen Systemvoraussetzungen, auf Fremdsoftware, Treibern, Betriebssystem- oder Hardwareänderungen, auf fehlerhaften oder ungeeigneten Eingangsdaten des Lizenznehmers, auf unsachgemäßer Bedienung oder auf Eingriffen in die Software beruhen.
F.7.4 Die Gewährleistungsfrist für Software beträgt sechs Monate ab Bereitstellung. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB wird abbedungen. Punkt B.3 (Untersuchung und Rüge) gilt sinngemäß, wobei die Mängelanzeige eine Fehlerbeschreibung einschließlich der Reproduktionsschritte, der eingesetzten Version und der Systemumgebung zu enthalten hat.
F.7.5 Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Fehlerbehebung, Bereitstellung einer korrigierten Version, Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungslösung oder Austausch. Punkt B.4.4 gilt sinngemäß.
F.7.6 Der Anbieter schuldet keine Kompatibilität mit künftigen Versionen von Betriebssystemen, Treibern, Datenformaten oder Fremdprodukten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
F.8 Sicherheitsupdates, Unterstützungszeitraum, Schwachstellen
F.8.1 Unterstützungszeitraum. Der Anbieter stellt für die jeweilige Hauptversion der Software für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab deren Inverkehrbringen Sicherheitsupdates bereit. Das konkrete Enddatum je Version wird auf der Website des Anbieters veröffentlicht.
F.8.2 Sicherheitsupdates sind keine Funktionsupdates. Ein Anspruch auf neue Funktionen, auf Versionswechsel oder auf Erweiterungen besteht nur im Rahmen eines gesondert vereinbarten Wartungs- oder Updatevertrags.
F.8.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bereitgestellte Sicherheitsupdates zeitnah zu installieren. Widerspricht er einer automatischen Installation oder unterlässt er die Installation, trägt er die daraus resultierenden Risiken; Gewährleistungs- und Haftungsansprüche entfallen insoweit, als der Mangel oder Schaden bei ordnungsgemäßer Installation nicht eingetreten wäre.
F.8.4 Meldung von Schwachstellen. Der Anbieter unterhält eine Kontaktstelle für die Meldung von Schwachstellen: security@drohnenshop.at. Der Lizenznehmer wird ihm bekannt gewordene Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich melden und bei deren Behebung im zumutbaren Umfang mitwirken.
F.8.5 Eine Stückliste der Softwarekomponenten (SBOM) wird auf Anfrage im gesetzlich vorgesehenen Umfang bereitgestellt.
F.9 KI-Komponenten
F.9.1 Die Software kann Komponenten enthalten, die KI-Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 darstellen, insbesondere zur Objekterkennung und zur automatisierten Flächen- und Volumsermittlung.
F.9.2 Diese Komponenten sind nach Einschätzung des Anbieters als KI-Systeme mit minimalem Risiko einzustufen. Sie sind kein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III und kein Sicherheitsbauteil im Sinne des Anhangs I der genannten Verordnung.
F.9.3 Zweckbestimmung. Die Software ist zur Auswertung von Bild- und Sensordaten für Vermessungs-, Dokumentations- und Planungszwecke bestimmt. Eine Nutzung außerhalb dieser Zweckbestimmung, insbesondere die Integration in Flugsteuerungs-, Kollisionsvermeidungs- oder sonstige sicherheitsrelevante Systeme, ist untersagt. Nimmt der Lizenznehmer eine solche Integration, eine wesentliche Veränderung oder eine Änderung der Zweckbestimmung vor oder bringt er die Software unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, so gilt er selbst nach Art 25 der genannten Verordnung als Anbieter des KI-Systems mit sämtlichen daraus folgenden Pflichten; er hält den Anbieter dieser Software insoweit schad- und klaglos.
F.9.4 KI-gestützte Ergebnisse sind Vorschläge und ersetzen keine fachliche Prüfung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sicherheits-, bewilligungs-, bau- oder abrechnungsrelevante Ergebnisse eigenständig zu verifizieren.
F.9.5 Der Anbieter stellt Hinweise und Materialien zur Förderung der KI-Kompetenz bereit. Der Lizenznehmer sorgt für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz seines Personals (Art 4 der genannten Verordnung).
F.10 Datensicherung und Datenverlust
F.10.1 Der Lizenznehmer ist für die regelmäßige, dem Datenwert angemessene Sicherung seiner Daten verantwortlich, jedenfalls täglich sowie vollständig vor jeder Installation, Aktualisierung oder Konfigurationsänderung.
F.10.2 Die Haftung des Anbieters für Datenverlust ist — vorbehaltlich A.11.1 — auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
F.11 Datenschutz, Telemetrie
F.11.1 Die Software wird lokal beim Lizenznehmer betrieben. Der Anbieter erhält keinen Zugriff auf die vom Lizenznehmer verarbeiteten Inhaltsdaten. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist insoweit nicht erforderlich.
F.11.2 Für die Lizenzverwaltung und die Aktivierung verarbeitet der Anbieter Lizenz-, Kontakt- und Gerätedaten als eigenständig Verantwortlicher. Rechtsgrundlage sind Art 6 Abs 1 lit b und lit f DSGVO.
F.11.3 Eine Erhebung von Nutzungs- und Diagnosedaten (Telemetrie), die über das für den Betrieb der Software technisch Erforderliche hinausgeht, erfolgt ausschließlich nach vorheriger, gesondert erteilter Einwilligung des Lizenznehmers (§ 165 TKG 2021). Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in den Einstellungen der Software widerrufen werden.
F.11.4 Nimmt der Anbieter im Rahmen von Fernwartung, Support oder Cloud-Backup Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers, schließen die Parteien vorab einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO ab.
F.11.5 Werbliche elektronische Nachrichten versendet der Anbieter nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder soweit dies nach § 174 TKG 2021 zulässig ist. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
F.12 Exportkontrolle und Sanktionen beim weltweiten Softwarevertrieb
Die Software wird weltweit vertrieben. Der Download und die elektronische Bereitstellung stellen eine Ausfuhr im Sinne des Art 2 Nr 2 lit d der Verordnung (EU) 2021/821 dar, wenn sich der Empfänger außerhalb der Europäischen Union befindet. Dieser Punkt geht Punkt A.10 vor.
F.12.1 Die Überlassung der Software, die Bereitstellung von Updates sowie jede technische Unterstützung stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/821, das AußWG 2011, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EU) 2023/1529 sowie die jeweils anwendbaren Länder- und Personenembargos.
F.12.2 Zusicherungen des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer sichert zu und gewährleistet, dass
- weder er noch seine wirtschaftlichen Eigentümer, Organe oder Nutzer auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union, der Republik Österreich oder der Vereinten Nationen geführt werden oder von einer gelisteten Person zu 50 % oder mehr gehalten oder kontrolliert werden;
- er weder in einem Embargogebiet ansässig ist noch die Software dorthin verbringt oder dort ansässigen Personen zugänglich macht; als Embargogebiete gelten insbesondere die Russische Föderation, Belarus, Iran, Nordkorea sowie die nicht regierungskontrollierten Gebiete der Ukraine einschließlich der Krim und Sewastopols;
- er die Software und die daraus gewonnenen Ergebnisse nicht im Zusammenhang mit nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen oder deren Trägersystemen, nicht für eine militärische Endverwendung in einem Land unter Waffenembargo und nicht zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zur verdeckten Überwachung natürlicher Personen verwendet;
- die Angaben zu Nutzer, Nutzungsort und Verwendungszweck vollständig und richtig sind.
F.12.3 Mitwirkung. Der Anbieter ist berechtigt, vor Bereitstellung eine Endverbleibserklärung sowie Auskünfte zu Endverwender und Verwendungszweck zu verlangen. Verweigert der Lizenznehmer diese Angaben oder sind sie unvollständig oder erkennbar unrichtig, ist der Anbieter zur Ablehnung oder zum Rücktritt berechtigt, ohne dass daraus Ansprüche des Lizenznehmers entstehen.
F.12.4 Weitergabe und Deaktivierung. Der Lizenznehmer darf die Software, Lizenzschlüssel und Downloadzugänge nicht in Embargogebiete verbringen oder dort ansässigen Personen zugänglich machen und hat die Verpflichtungen dieses Punktes einem Erwerber nach Punkt F.4 zu überbinden. Der Anbieter ist berechtigt, Lizenzen zu deaktivieren und Downloadzugänge zu sperren, wenn der Lizenznehmer, ein wirtschaftlicher Eigentümer oder ein Nutzer sanktionsrechtlich gelistet wird oder gegen diesen Punkt verstößt.
F.12.5 Geistiges Eigentum. Der Lizenznehmer darf ihm überlassene Rechte des geistigen Eigentums, technische Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse nicht zur Herstellung von Gütern der Anhänge XI, XX, XXXV oder XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zur Verwendung in oder für Russland nutzen oder Dritten dafür zur Verfügung stellen (Art 12ga der genannten Verordnung).
F.12.6 Drittstaatliches Recht. Der Anbieter beachtet Rechtsvorschriften von Drittstaaten nur insoweit, als deren Befolgung nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (EU-Blocking-Verordnung) verstößt.
F.12.7 Freistellung. Der Lizenznehmer hält den Anbieter hinsichtlich aller Schäden, Aufwendungen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus einer Verletzung dieses Punktes F.12 resultieren, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.
F.13 Vorbehalt zwingenden Datenrechts
F.13.1 Die Bestimmungen dieses Teils F und die Haftungsbeschränkungen nach Punkt A.11 gelten nicht, soweit ihnen Art 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) entgegensteht. Der Anbieter nimmt insbesondere kein einseitiges Recht in Anspruch, verbindlich zu bestimmen, ob gelieferte Daten vertragsgemäß sind, oder eine Vertragsbestimmung verbindlich auszulegen.
F.14 Entgelt, Umsatzsteuer und Rechnung bei Software
F.14.1 Die Preise für Softwarelizenzen verstehen sich netto zuzüglich einer allfällig anfallenden Umsatzsteuer.
F.14.2 Lizenznehmer in Österreich. Die Leistung unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer; die Rechnung wird mit Steuerausweis erstellt.
F.14.3 Lizenznehmer im übrigen Unionsgebiet. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs 6 UStG). Die Steuerschuld geht auf den Lizenznehmer über (Reverse Charge); die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer und mit entsprechendem Hinweis erstellt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer bekanntzugeben; ohne diese Angabe fakturiert der Anbieter mit österreichischer Umsatzsteuer. Die UID-Nummer ist hier unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags erforderlich.
F.14.4 Lizenznehmer in Drittstaaten. Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar (§ 3a Abs 6 UStG). Der Lizenznehmer hat seine Unternehmereigenschaft auf Verlangen nachzuweisen, etwa durch eine Registrierungsbescheinigung. Im Empfängerstaat allenfalls anfallende Steuern und Registrierungspflichten treffen den Lizenznehmer.
F.14.5 Nachverrechnung. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuld oder für die Nichtsteuerbarkeit nicht vorlagen, weil die vom Lizenznehmer mitgeteilte UID-Nummer unrichtig oder ungültig war oder er sonstige unrichtige Angaben gemacht hat, ist der Anbieter berechtigt, die Umsatzsteuer nachzuverrechnen. Der Lizenznehmer hat diese sowie damit verbundene Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Nachforderung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Anbieter zu vertreten hat.
F.14.6 Der Anbieter meldet Leistungen an Unternehmer im übrigen Unionsgebiet in der Zusammenfassenden Meldung. Der Lizenznehmer wirkt an den dafür erforderlichen Angaben mit.
TEIL G — WARTUNGS-, SUPPORT- UND SERVICEVERTRÄGE
Teil G gilt für gesondert vereinbarte Wartungs-, Update-, Support- und Serviceverträge, insbesondere zur Software nach Teil F.
G.1 Gegenstand und Leistungsumfang
G.1.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Er kann insbesondere umfassen: die Bereitstellung von Updates und Upgrades, die Fehlerbehebung sowie Anwendersupport innerhalb definierter Servicezeiten und Reaktionszeiten.
G.1.2 Soweit Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten nicht ausdrücklich vereinbart sind, schuldet der Anbieter die Bearbeitung nach Maßgabe seiner betrieblichen Möglichkeiten; eine Verfügbarkeitszusage wird nicht abgegeben.
G.1.3 Nicht umfasst sind, sofern nicht gesondert vereinbart: Leistungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Anpassungen an geänderte Systemumgebungen des Kunden, Schulungen, Datenwiederherstellung sowie Leistungen an Fremdsoftware und Fremdhardware.
G.2 Laufzeit und Kündigung
G.2.1 Wartungs- und Supportverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Teilen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres in Textform gekündigt werden.
G.2.2 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsentgelten trotz qualifizierter Mahnung, bei schwerwiegender Verletzung der eingeräumten Nutzungsrechte oder bei Verstoß gegen Punkt A.10.
G.2.3 Bei befristeten Verträgen verlängert sich die Laufzeit jeweils um zwölf Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
G.3 Entgelt und Anpassung
G.3.1 Das Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, jährlich im Voraus fällig.
G.3.2 Der Anbieter ist berechtigt, das Entgelt einmal jährlich mit Wirkung zum Beginn des nächsten Vertragsjahres anzupassen, höchstens jedoch im Ausmaß der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex seit der letzten Anpassung. Weitergehende Erhöhungen bedürfen der Zustimmung des Kunden; im Fall der Ablehnung ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt berechtigt.
G.4 Verzug
G.4.1 Befindet sich der Kunde mit mehr als zwei Monatsentgelten in Verzug, ruht nach qualifizierter Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Kalendertagen der Anspruch auf Updates und Support bis zur vollständigen Zahlung. Die Entgeltpflicht bleibt für die Dauer des Ruhens bestehen.
G.4.2 Wird ein beendeter oder ruhender Wartungsvertrag wieder aufgenommen, sind die Entgelte für den Unterbrechungszeitraum nachzuzahlen, soweit der Kunde von in diesem Zeitraum veröffentlichten Updates profitiert.
G.5 Beendigung und Bestand der Lizenz
G.5.1 Die Beendigung eines Wartungs- oder Supportvertrags lässt den Bestand der nach Punkt F.3 erworbenen Dauerlizenz und das Recht zur weiteren Nutzung der zuletzt bereitgestellten Version unberührt.
G.5.2 Nach Beendigung besteht kein Anspruch mehr auf Updates, Upgrades und Support. Die gesetzlichen sowie die in Punkt F.8 geregelten Pflichten des Anbieters zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates innerhalb des Unterstützungszeitraums bleiben unberührt.
G.5.3 Der Anbieter stellt dem Kunden auf Verlangen die von diesem eingebrachten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung und löscht sie nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Beendigung, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
TEIL H — SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
Dieser Teil gilt für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und geht allen anderen Teilen dieser AGB vor. Punkt H.15 zählt jene Bestimmungen der Teile A bis G auf, die auf Verbraucher nicht anzuwenden sind. Soweit die Teile A bis G darüber hinaus von diesem Teil abweichen oder zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen widersprechen, gilt der Teil H bzw. das Gesetz.
H.1 Anwendungsbereich
H.1.1 Verbraucher ist, wer den Vertrag nicht als Unternehmer im Rahmen des Betriebs seines Unternehmens abschließt. Den Verbrauchern gleichgestellt sind Personen, die ein Gründungsgeschäft nach § 1 Abs 3 KSchG abschließen.
H.1.2 Nur die folgenden Leistungen werden an Verbraucher abgegeben:
- der Drohnenführerschein im Kartenformat (personalisierte Karte im Scheckkartenformat),
- Präsenzschulungen und Kompetenztrainings mit fixem Termin,
- digitale Lernunterlagen und Online-Vorbereitungskurse.
H.1.3 Alle übrigen Leistungen — insbesondere unbemannte Luftfahrzeuge, Nutzlasten, Akkumulatoren, Zubehör, Drohnendienstleistungen nach Teil C, Bewilligungsleistungen nach Teil E, Software nach Teil F und Wartungsverträge nach Teil G — werden ausschließlich an Unternehmer abgegeben. Bestellungen von Verbrauchern über diese Leistungen nimmt der Verkäufer nicht an.
H.1.4 Der Verkauf an Verbraucher erfolgt ausschließlich innerhalb der Republik Österreich.
H.1.5 Auf Verbraucher sind aus den übrigen Teilen dieser AGB nur anzuwenden: Teil A (mit den Einschränkungen des Punktes H.15), Teil B hinsichtlich der Lieferung der Karte sowie Teil D hinsichtlich Schulungen und Lernunterlagen (jeweils mit den Einschränkungen des Punktes H.15).
H.2 Vertragsabschluss, Vertragsbestätigung, E-Commerce
H.2.1 Die Darstellung im Online-Shop ist kein bindendes Angebot. Mit dem Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen” gibt der Verbraucher ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Verkäufer zustande.
H.2.2 Der Verbraucher ist an sein Angebot fünf Werktage gebunden. Nimmt der Verkäufer das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, erlischt die Bindung; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich rückerstattet. Punkt A.4.2 zweiter Satz gilt für Verbraucher nicht.
H.2.3 Der Verkäufer übermittelt dem Verbraucher innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware bzw. vor Beginn der Leistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger, die sämtliche Informationen nach § 4 Abs 1 FAGG enthält (§ 7 Abs 3 FAGG). Bei digitalen Leistungen enthält die Bestätigung auch die Erklärungen des Verbrauchers nach Punkt H.5.3.
H.2.4 E-Commerce-Bestimmungen. Die §§ 9, 10 und 12 ECG gelten gegenüber Verbrauchern uneingeschränkt; sie werden nicht abbedungen. Der Verkäufer informiert im Bestellprozess über die technischen Schritte zum Vertragsabschluss, stellt eine wirksame Möglichkeit zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern bereit und bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch. Punkt A.5.3 gilt für Verbraucher nicht.
H.2.5 Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird gespeichert und dem Verbraucher mit der Vertragsbestätigung übermittelt.
H.3 Preise und Zahlung
H.3.1 Alle gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise sind Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben (§ 9 PrAG). Anfallende Versandkosten werden vor Abgabe der Bestellung gesondert ausgewiesen und in den Gesamtpreis eingerechnet.
H.3.2 Für den Drohnenführerschein im Kartenformat fallen keine Versandkosten an.
H.3.3 Verzug. Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszinssatz 4 % pro Jahr (§ 1000 Abs 1 ABGB). Betreibungs- und Inkassokosten werden nur ersetzt, soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen; sie werden gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen (§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG, § 1333 Abs 2 ABGB). Punkt A.7.4 gilt für Verbraucher nicht.
H.3.4 Terminsverlust. Ein Terminsverlust tritt gegenüber Verbrauchern nur unter den Voraussetzungen des § 13 KSchG ein, also nur wenn der Verkäufer seine Leistung bereits erbracht hat, die rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Verkäufer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Punkt A.7.5 gilt für Verbraucher nicht.
H.3.5 Der Verbraucher ist zur Aufrechnung nach Maßgabe des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG berechtigt, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers sowie mit Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht bleibt unberührt. Die Punkte A.7.7 und A.7.8 gelten für Verbraucher nicht.
H.4 Lieferung und Gefahrübergang
H.4.1 Gefahrübergang. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht erst über, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat (§ 7b KSchG). Punkt B.1.4 gilt für Verbraucher nicht.
H.4.2 Lieferfrist. Der Verkäufer liefert die Ware ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch 30 Tage nach Vertragsabschluss (§ 7a Abs 1 KSchG). Liefert er nicht rechtzeitig, kann der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; einer Nachfrist bedarf es nicht in den Fällen des § 7a Abs 2 KSchG. Die Punkte B.1.2 und B.1.3 gelten für Verbraucher nicht.
H.4.3 Digitale Lernunterlagen und Zugänge zu Online-Kursen werden nach Maßgabe des Punktes H.5.3 bereitgestellt.
H.4.4 Bei Annahmeverzug des Verbrauchers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Punkt B.1.5 zweiter Satz (pauschale Lagerkosten) gilt für Verbraucher nicht.
H.5 Rücktrittsrecht
H.5.1 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage
— beim Kauf des Drohnenführerscheins im Kartenformat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat;
— bei Schulungen, Kompetenztrainings, digitalen Lernunterlagen und Online-Kursen ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Drone Life Systems FlexCo, Unterfreundorf 17, 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich Telefon +43 676 6609868, E-Mail shop@drohnenshop.at
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Zum Drohnenführerschein im Kartenformat: Eine Rücksendung der Karte ist nicht erforderlich. Wir ersuchen Sie lediglich, die Karte zu vernichten. Kosten der Rücksendung entstehen Ihnen daher nicht.
Zu Schulungen und Kompetenztrainings: Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnt, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
H.5.2 Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
An Drone Life Systems FlexCo, Unterfreundorf 17, 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich, shop@drohnenshop.at:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*) / erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
H.5.3 Digitale Lernunterlagen und Online-Kurse — vorzeitiger Beginn
H.5.3.1 Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 11 FAGG, wenn kumulativ
- der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat,
- der Verbraucher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er durch den vorzeitigen Beginn sein Rücktrittsrecht verliert, und
- der Verkäufer dem Verbraucher die Vertragsbestätigung nach § 7 Abs 3 FAGG samt diesen Erklärungen zur Verfügung gestellt hat.
H.5.3.2 Der Verkäufer holt die Erklärungen nach lit a und b im Bestellvorgang durch zwei getrennte, nicht vorausgewählte Bestätigungen ein und übermittelt die Vertragsbestätigung vor Freischaltung des Zugangs.
H.5.3.3 Erteilt der Verbraucher diese Erklärungen nicht, wird der Zugang erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist bereitgestellt. Das Rücktrittsrecht bleibt in diesem Fall bestehen.
H.5.3.4 Bei einem Online-Kurs, der über eine Lernplattform mit Nutzerkonto und Speicherung des Lernfortschritts über einen bestimmten Zeitraum zugänglich ist, handelt es sich um eine digitale Dienstleistung. Für diese gilt Punkt H.5.3.1 nicht; das Rücktrittsrecht erlischt erst mit vollständiger Erbringung nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG. Tritt der Verbraucher nach begonnener Nutzung zurück, schuldet er den anteiligen Betrag nach § 16 Abs 1 FAGG.
H.5.4 Wann kein Rücktrittsrecht besteht
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen über Dienstleistungen, die der Verkäufer auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und nach dessen Bestätigung der Kenntnisnahme des Rechtsverlusts vollständig erbracht hat, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausgeübt hat (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).
Für den Drohnenführerschein im Kartenformat beruft sich der Verkäufer nicht auf die Ausnahme für nach Kundenspezifikationen angefertigte Waren (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG). Das Rücktrittsrecht besteht.
Der Verkäufer beruft sich für Präsenzschulungen mit fixem Termin nicht auf die Ausnahme für Freizeitbetätigungen zu einem bestimmten Termin (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG); es handelt sich um Bildungsleistungen. Das Rücktrittsrecht besteht.
H.5.5 Ausübung des Rücktritts
H.5.5.1 Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann insbesondere per E-Mail an shop@drohnenshop.at, per Post oder mit dem Muster-Widerrufsformular erklärt werden. Punkt A.16.1 (Textform) gilt für die Ausübung gesetzlicher Rechte des Verbrauchers nicht.
H.5.5.2 Der Verkäufer bestätigt den Eingang einer elektronisch übermittelten Rücktrittserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (§ 13 Abs 2 FAGG).
H.5.5.3 Ab dem 1. Oktober 2026 stellt der Verkäufer auf www.drohnenshop.at zusätzlich eine Online-Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG bereit, die während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar ist. Die Eingangsbestätigung enthält in diesem Fall auch Datum und Uhrzeit des Eingangs.
H.6 Absage und Storno von Schulungen nach Ablauf der Rücktrittsfrist
H.6.1 Nach Ablauf der Rücktrittsfrist gilt für Präsenzschulungen und Kompetenztrainings anstelle des Punktes D.2.2:
| Absage durch den Verbraucher | Entgelt |
|---|---|
| bis 14 Kalendertage vor dem Termin | kein Entgelt |
| ab dem 13. bis zum 4. Kalendertag vor dem Termin | 30 % des Kurspreises |
| ab dem 3. Kalendertag vor dem Termin oder Nichterscheinen | 50 % des Kurspreises |
H.6.2 Der Verbraucher kann bis zum Kursbeginn kostenfrei eine Ersatzperson namhaft machen. In diesem Fall entfällt jedes Stornoentgelt.
H.6.3 Weist der Verbraucher nach, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist, ermäßigt sich das Stornoentgelt entsprechend. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt. Ein Ersatz weiteren Schadens neben dem Stornoentgelt wird nicht vereinbart (§ 1336 Abs 3 ABGB).
H.6.4 Sagt der Verkäufer den Kurs ab — etwa wegen Nichterreichens der im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl, kurzfristigen Ausfalls des Trainers, Krankheit oder höherer Gewalt —, erstattet er das gesamte bereits entrichtete Entgelt binnen 14 Tagen oder rechnet es nach Wahl des Verbrauchers auf einen Ersatztermin an. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Verbrauchers bleiben unberührt.
H.6.5 Praktische Flugübungen können aus Witterungs-, Luftraum- oder Sicherheitsgründen verschoben werden. Der Verkäufer bietet in diesem Fall einen Ersatztermin an; kommt kein Ersatztermin zustande, wird das anteilige Entgelt erstattet.
H.6.6 Wird ein Teilnehmer nach Punkt D.5.2 von der praktischen Übung ausgeschlossen, bleibt das Entgelt geschuldet; der Verbraucher kann jedoch nachweisen, dass sich der Verkäufer Aufwendungen erspart hat oder anderweitig Erwerb erzielt hat — in diesem Umfang ermäßigt sich das Entgelt (§ 1168 Abs 1 ABGB).
H.7 Gewährleistung
H.7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, insbesondere das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Eine Einschränkung, Verkürzung oder Erschwerung findet nicht statt (§ 9 KSchG). Die Punkte B.3, B.4 zur Gänze und D.4.5 gelten für Verbraucher nicht. Insbesondere sind öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder eines Vertreters, namentlich in der Werbung und auf der Produktseite, nach den §§ 5 und 6 VGG für die geschuldete Beschaffenheit maßgeblich.
H.7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt
- für Waren zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs 1 VGG); es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ein binnen eines Jahres hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 11 Abs 1 VGG);
- für einmalig bereitgestellte digitale Leistungen zwei Jahre ab Bereitstellung (§ 18 Abs 1 VGG), mit einjähriger Vermutungsfrist (§ 19 Abs 1 VGG);
- für fortlaufend bereitgestellte digitale Leistungen während der gesamten Dauer der Bereitstellungspflicht (§ 18 Abs 2 VGG), wobei den Verkäufer für diesen gesamten Zeitraum die Beweislast trifft (§ 19 Abs 2 VGG).
Die Gewährleistungsrechte verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist (§ 28 Abs 1 VGG).
H.7.3 Eine Rügeobliegenheit besteht nicht. § 377 UGB gilt nur, wenn das Geschäft für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.
H.7.4 Die für die Nutzung digitaler Leistungen erforderlichen Systemvoraussetzungen werden bei der jeweiligen Leistung angegeben.
H.7.5 Der Verkäufer weist auf die gesetzliche Gewährleistung nach Maßgabe des § 4 Abs 1 Z 12 FAGG hin.
H.8 Aktualisierung digitaler Leistungen
H.8.1 Der Verkäufer stellt die Aktualisierungen zur Verfügung, die notwendig sind, damit die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht (§ 7 VGG).
H.8.2 Die Lernunterlagen geben den Prüfungsstoff zum Zeitpunkt der Bereitstellung wieder. Maßgeblich für die Prüfung sind ausschließlich die jeweils aktuellen Lernziele und Prüfungsanforderungen der Austro Control GmbH. Ändern sich diese, stellt der Verkäufer für die Dauer von zwölf Monaten ab Bereitstellung eine aktualisierte Fassung kostenlos zur Verfügung und informiert den Verbraucher darüber per E-Mail. Diese Angabe konkretisiert den nach § 7 Abs 2 Z 1 VGG vernünftigerweise erwartbaren Zeitraum; eine Einschränkung der gesetzlichen Aktualisierungspflicht ist damit nicht verbunden.
H.8.3 Installiert der Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung nicht binnen angemessener Frist, haftet der Verkäufer nicht für einen Mangel, der allein darauf zurückzuführen ist, sofern er über Verfügbarkeit und Folgen informiert hat (§ 7 Abs 3 VGG).
H.9 Freiwillige Zusage bei Nichtbestehen der A2-Prüfung
H.9.1 Garant ist Drone Life Systems FlexCo, Unterfreundorf 17, 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich, shop@drohnenshop.at. Die Zusage bezieht sich auf die Lernunterlagen und Vorbereitungskurse zum A2-Kompetenznachweis. Sie tritt gegenüber Verbrauchern an die Stelle des Punktes D.3.
H.9.2 Besteht der Verbraucher die Theorieprüfung zum A2-Kompetenznachweis bei der Austro Control GmbH im ersten Antritt nicht, erbringt der Verkäufer nach Wahl des Verbrauchers
- die einmalige kostenlose erneute Bereitstellung der Lernunterlagen bzw. die einmalige kostenlose Teilnahme an einem gleichartigen Vorbereitungskurs innerhalb von sechs Monaten, oder
- die Rückerstattung des vom Verbraucher bezahlten Entgelts.
H.9.3 Voraussetzung ist die Vorlage des negativen Prüfungsergebnisses der Austro Control GmbH binnen vier Wochen ab dem Prüfungsdatum an shop@drohnenshop.at. Die Zusage kann je Person einmal in Anspruch genommen werden. Prüfungsgebühren und sonstige Gebühren Dritter sind nicht erfasst, da sie nicht an den Verkäufer geleistet werden.
H.9.4 Diese Zusage ist eine freiwillige zusätzliche Leistung. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz bestehen daneben unverändert und werden durch diese Zusage weder eingeschränkt noch ausgeschlossen (§ 9a KSchG).
H.9.5 Ein Prüfungserfolg wird nicht geschuldet und nicht zugesagt. Die Prüfung wird ausschließlich von der Austro Control GmbH abgenommen; der Verkäufer ist keine anerkannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und hat auf das Prüfungsergebnis keinen Einfluss.
H.10 Drohnenführerschein im Kartenformat
H.10.1 Bei der Karte handelt es sich um eine vom Verkäufer hergestellte, personalisierte Karte im Scheckkartenformat. Sie ist kein amtliches Dokument und ersetzt weder den von der Austro Control GmbH ausgestellten Kompetenznachweis noch die Registrierung als UAS-Betreiber.
H.10.2 Welche Nachweise beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs mitzuführen sind und in welcher Form, richtet sich ausschließlich nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften und den Vorgaben der zuständigen Behörde. Der Verkäufer sagt nicht zu, dass die Karte eine Mitführungspflicht erfüllt.
H.10.3 Die Karte wird auf Grundlage der vom Verbraucher übermittelten Daten erstellt. Der Verbraucher ist für die Richtigkeit dieser Daten verantwortlich. Der Verkäufer prüft die Angaben nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit.
H.11 Nutzung der Schulungsunterlagen
H.11.1 Der Verbraucher erhält an den Schulungs- und Lernunterlagen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen privaten Gebrauch. Punkt D.4.1 gilt mit dieser Maßgabe.
H.11.2 Vervielfältigung zur Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung, Verwendung für eigene oder fremde Schulungen sowie Weiterverkauf sind untersagt. Die Weitergabe personalisierter Zugangsdaten ist untersagt. Die zwingenden Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG, bleiben unberührt.
H.11.3 Bei einem Verstoß stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Punkt D.4.3 (pauschalierter Schadenersatz) gilt für Verbraucher nicht.
H.12 Haftung gegenüber Verbrauchern
H.12.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Dasselbe gilt im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Zusicherung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
H.12.2 Für sonstige Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verbraucher regelmäßig vertrauen darf. Eine betragsmäßige Höchstgrenze und eine Verfallsfrist werden gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart; es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
H.12.3 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach den zu seiner Ablöse ergehenden Vorschriften bleiben unberührt. Ein Regressverzicht wird mit Verbrauchern nicht vereinbart.
H.12.4 Die Punkte A.11.2 bis A.11.6, A.11.8 und A.11.9 gelten für Verbraucher nicht. Punkt A.12.3 zweiter Satz gilt für Verbraucher nicht; die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
H.12.5 Der Verkäufer weist darauf hin, dass der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge eine Registrierung als Betreiber, den Nachweis der erforderlichen Fernpilotenkompetenz und eine Luftfahrthaftpflichtversicherung nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 voraussetzt. Diese Pflichten treffen den Betreiber.
H.13 Minderjährige
H.13.1 Verträge mit minderjährigen Personen kommen nur nach Maßgabe der §§ 170 f ABGB zustande. Mündige Minderjährige können über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, und über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird.
H.13.2 Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu verlangen und die Bestellung bis dahin nicht auszuführen.
H.13.3 Das Mindestalter für Fernpiloten in der offenen und der speziellen Kategorie beträgt nach Art 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 grundsätzlich 16 Jahre. Bei praktischen Flugübungen ist die Teilnahme minderjähriger Personen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig.
H.14 Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl, Gerichtsstand
H.14.1 Alternative Streitbeilegung. Der Verkäufer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Kann eine Streitigkeit nicht einvernehmlich beigelegt werden, weist der Verkäufer den Verbraucher gesondert auf einem dauerhaften Datenträger auf die zuständige Schlichtungsstelle hin und teilt mit, ob er an einem Verfahren teilnimmt (§ 19 Abs 3 AStG). Für den Online-Handel ist dies der Internet Ombudsmann, www.ombudsstelle.at; Auffangschlichtungsstelle ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, www.verbraucherschlichtung.at.
H.14.2 Rechtswahl. Es gilt österreichisches Recht. Dem Verbraucher wird dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 6 Rom I-VO, § 13a KSchG).
H.14.3 Gerichtsstand. Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort hat, ist ausschließlich das Gericht des Sprengels zuständig, in dem dieser liegt (§ 14 Abs 1 KSchG). Ein gesetzlicher Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers gegen den Verkäufer wird nicht ausgeschlossen. Punkt A.15.4 gilt für Verbraucher nicht.
H.14.4 Das UN-Kaufrecht ist auf Verträge mit Verbrauchern nicht anzuwenden.
H.14.5 Keine geltungserhaltende Reduktion. Ist eine Bestimmung dieser AGB gegenüber einem Verbraucher ganz oder teilweise unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung; eine Aufrechterhaltung der Bestimmung im zulässigen Umfang findet gegenüber Verbrauchern nicht statt. Die Punkte A.16.5 und A.16.6 gelten für Verbraucher nicht.
H.15 Übersicht: auf Verbraucher nicht anwendbare Bestimmungen
Die nachstehenden Bestimmungen der Teile A bis G finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung. An ihre Stelle tritt die im Teil H genannte Regelung, sonst das Gesetz.
| Bestimmung | Gegenstand | Ersetzt durch |
|---|---|---|
| A.2.4 bis A.2.7 | UID- und Unternehmerbestätigung im Bestellprozess, kein Rücktrittsrecht im Unternehmergeschäft | H.1, H.5 |
| A.4.2 zweiter Satz | 14-tägige Bindung an das Angebot | H.2.2 |
| A.5.3 | Abbedingung der §§ 9, 10, 12 ECG | H.2.4 |
| A.6.4 | Pflicht zur Bekanntgabe der UID-Nummer | — |
| A.7.4 | Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte, Mahnpauschalen | H.3.3 |
| A.7.5, A.7.6 | Fälligstellung aller Forderungen, Vorauszahlung bei Bonitätsverschlechterung | H.3.4 (§ 13 KSchG) |
| A.7.7, A.7.8 | Beschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltung | H.3.5 |
| A.8.2 bis A.8.8 | verlängerter Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Buchvermerk, Versicherungspflicht | — (einfacher Eigentumsvorbehalt nach A.8.1 bleibt) |
| A.9.2, A.9.3 | Mehraufwand nach Stundensätzen, Meldepflichten zu Firma und UID | — |
| A.10 zur Gänze | Außenwirtschaft und Sanktionen | — (Verkauf nur im Inland) |
| A.11.2 bis A.11.6, A.11.8, A.11.9 | Haftungsbeschränkungen, Höchstbeträge, Verfallsfrist, Regressverzicht, Datensicherung | H.12 |
| A.12.3 zweiter Satz | Ausschluss von Schadenersatz bei höherer Gewalt | H.12.4 |
| A.13 | dreijährige Geheimhaltungspflicht | — |
| A.15.4 | Gerichtsstandsvereinbarung Wels | H.14.3 |
| A.16.1 | Textformerfordernis für Erklärungen des Verbrauchers | H.5.5.1 |
| A.16.3 | Zustimmungsfiktion bei Änderung der AGB | — |
| A.16.4 erster Satz | Abtretungsverbot zulasten des Kunden | — |
| A.16.5, A.16.6 | salvatorische Klausel, Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang | H.14.5 |
| B.1.2, B.1.3 | unverbindliche Lieferfristen, Nachfristregelung | H.4.2 (§ 7a KSchG) |
| B.1.4 | Gefahrübergang bei Übergabe an den Frachtführer | H.4.1 (§ 7b KSchG) |
| B.1.5 zweiter Satz | pauschale Lagerkosten bei Annahmeverzug | H.4.4 |
| B.2 zur Gänze | Transportschäden, Rügefristen gegenüber dem Frachtführer | — |
| B.3 | Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB | H.7.3 |
| B.4 zur Gänze | verkürzte Gewährleistungsfrist, Abbedingung des § 924 ABGB, Vorrang der Verbesserung mit zwei Versuchen, Kostentragung bei unberechtigter Rüge, Ausschlüsse, Regressbeschränkung | H.7 (VGG) |
| B.13 zur Gänze | freiwillige Rücknahme, Bearbeitungsentgelt, Sonderbestellungen | H.5 |
| D.2.2 | Stornostaffel bis 100 % | H.6.1 |
| D.3 zur Gänze | Nachschulungszusage | H.9 |
| D.4.1 (teilweise) | Nutzungsrecht „im Unternehmen des Auftraggebers” | H.11.1 |
| D.4.3 | pauschalierter Schadenersatz in Höhe des zweifachen Preises | H.11.3 |
| D.4.5 | Ausschluss der Mangelhaftigkeit bei Rechtsänderungen | H.7.1, H.8 |
| Teile C, E, F und G zur Gänze | Drohnendienstleistungen, Bewilligungsleistungen, Software, Wartungsverträge | — (nicht an Verbraucher) |
ANHANG 1 — Anbieterkennzeichnung nach § 5 ECG und § 14 UGB
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Firma | Drone Life Systems FlexCo |
| Rechtsform | Flexible Kapitalgesellschaft |
| Sitz laut Firmenbuch | St. Marienkirchen an der Polsenz |
| Geschäftsanschrift | Unterfreundorf 17, 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, Österreich |
| Firmenbuchnummer | FN 624110i |
| Firmenbuchgericht | Landesgericht Wels |
| UID-Nummer | ATU80636956 |
| GISA-Zahl | 37719746 |
| EORI-Nummer | ATEOS1000151906 |
| Telefon | +43 676 6609868 |
| shop@drohnenshop.at | |
| Meldungen zu Schwachstellen | security@drohnenshop.at |
| Website | www.drohnenshop.at |
| Unternehmensgegenstand | Handel mit und Versand von unbemannten Luftfahrzeugsystemen und Zubehör, Dienstleistungen mit unbemannten Luftfahrzeugen, Schulungen, Software |
| Gewerbe | [Gewerbewortlaut laut GISA-Auszug eintragen] |
| Gewerbe- und Aufsichtsbehörde | Bezirkshauptmannschaft Eferding |
| Kammerzugehörigkeit | Wirtschaftskammer Oberösterreich |
| Anwendbare Rechtsvorschriften | Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at |
| Wirtschaftsakteur nach Art 4 VO (EU) 2019/1020 | bei Eigenimport: Drone Life Systems FlexCo, Anschrift wie oben |
| Unternehmensgegenstand laut Firmenbuch | Patentverwertung, Herstellung und Handel mit Drohnenzubehör |
ANHANG 2 — Hinweise zu Altbatterien und Elektroaltgeräten
Altbatterien. Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Restmüll entsorgt werden. Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Batterien und Verpackungen weist auf die Pflicht zur getrennten Sammlung hin. Der Verkäufer nimmt Altbatterien der von ihm angebotenen Arten unentgeltlich zurück. Die Rückgabe ist vorab abzustimmen; Punkt B.9 ist zu beachten.
Sicherheitshinweise Lithium-Batterien. Pole sind vor der Rückgabe gegen Kurzschluss zu sichern (Abkleben). Beschädigte, aufgeblähte oder überhitzte Akkumulatoren dürfen nicht in Sammelbehälter eingebracht und nicht auf dem üblichen Versandweg befördert werden. Lagerung nur in trockener, kühler Umgebung mit ausreichendem Abstand zu brennbaren Materialien und bei einem Ladezustand nach Herstellervorgabe.
Elektroaltgeräte. Elektro- und Elektronikgeräte gehören nicht in den Restmüll. Für Geräte für private Haushalte im Sinne der EAG-VO bestehen die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten. Für gewerbliche Geräte gilt die Vereinbarung nach Punkt B.10.3.
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